Wir sind die, auf die die echten Deutschen warten

Ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2026!

Neujahrsbotschaft-2025-2026, als pdf-Datei.

Im Jahr 2025 haben sich die wichtigsten institutionellen Organe des Deutschen Reiches (1871 bis 1918) im Sinne des Ahnenerbe „Ewiger Bund“ historisch, verfassungsrechtlich, und staatsrechtlich handlungsfähig behauptet. Dies war nur möglich mit selbstbewussten, aufrichtigen, der Heimat verbundenen und unbestechlichen deutschen Männer und Frauen, gemäß der 2ten Strophe des Deutschlandliedes.

Zu Beginn des Jahres 2025 öffneten wir uns Gruppierungen, und Andersdenkender. Wir durften erfahren, daß dieser Schritt nicht nach unserem Willen geschehen kann und haben entschieden, mit Geduld, Sorgfalt und Achtsamkeit unseren Weg im Sinne von Weggefährten, Getreuen, Amtsträger und ganz besonders von Freunden zu festigen. Noch nimmt uns kaum jemand wahr, jedoch die Zeichen des Wandels sind zum Wechsel in die neue Zeit sehr laut, sehr intensiv und auch brutal.  Manches können wir erst erkennen, wenn wir die Wirkung gewisser Handlungen in die richtige geistige Richtung lenken, denn alles Sein wurde vorher im Geist erschaffen.

„Halte das Unmögliche für möglich und es können Wunder geschehen“ und so durften wir zum Ende des Jahres das Wunder erkennen, zu dem wir gehören. Unser Motto: „Selbstvertrauen gewinnt man dadurch, daß man genau das tut, wovor man Angst hat“.

„Einigkeit und Recht und Freiheit für die Heimat der Deutschen“! Wir sind die, die immer noch gesucht werden, nur sie glauben noch nicht, daß wir es sind. Und auch wir dürfen lernen, daß der Glaube an sich selbst, entscheidend für jeden Erfolg ist.

Noch haben sie nicht erkannt, dass wir die sind, die gesucht werden, jedoch naht diese Erkenntnis. So besinnen wir uns dem Ahnenerbe, der Sehnsucht unserer Vorfahren ein einig Deutschland zu schaffen, zum Wohle aller Deutschen im Sinne der Gleichheit.

So wird das Jahr 2026 ein Jahr werden, indem sich für die Einen Abgründe, der Vernichtung, des Untergangs und der totalen Umwälzung ergeben. Während für die Menschen, die im Lichte der Wahrheit, des Friedens und der Schöpfung stehen, eine neue Welt offenbart mit all den wunderbaren Eigenschaften, die wir durch unseren Weitblick ersehnt haben, denn alles was wir benötigen, um auf dieser Erde glücklich zu sein, erschaffen wir durch unseren Geist und unser TUN.

Die staatlichen Organe und Ämter gemäß Vollverfassung, alle Gesetze, die wichtigsten Behörden, Stiftungen, Genossenschaften, Vereine, wie der Förderverein „Hand in Hand für Deutschland“  durch die Gemeinschaft der Menschen mit gemeinsamen Zielen, wünschen allen Deutschen, so auch den Deutschen, die unter der Betriebsfahne „Schwarz-Rot-Gold“ am TUN und suchen sind, einen herzlichen, mit Licht erfüllten Übergang in das Jahr 2026. Für das Jahr 2026, wünschen wir viel Gesundheit, mehr Vertrauen in sich selbst und unserer Schöpfung, denn alles ist gut, wie es ist.

Wir bedanken uns ganz besonders bei den treuen und hilfsbereiten Weggefährten und Freunden. Wir bedanken uns für das Vertrauen, für die Hilfsbereitschaft, die Ausdauer und die Freundschaften, die sich über Länder, Grenzen und geistige Mauern gefunden haben. Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehen. Hand in Hand im Deutsche Reiche, alle Zeit zusammenstehen. So auch die Deutschen, denen noch der Mut fehlt zu Deutschland im Deutschen Reich „Schwarz-Weiß-Rot“, dem ewigen Bund aller Deutschen, zu vertrauen.

Mit den herzlichsten Grüßen und dem Wunsch zu einem erfolgreichen „Lichtjahr“ 2026.

Erhard und Kornelia Lorenz, den 31.12.2025




RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

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Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Alle Gemeindegründer der Patrioten legitimieren die Parteien und Institutionen der BRD

Bezüglich der Gemeindegründungspläne, wie es bisher in den Kreisen der BRD-Ablehner bzw. Reichsbürger und sogenannte Patrioten praktiziert wird, sei auf folgendes hingewiesen.
Wäre es tatsächlich möglich, über die Ahnenlinie vor der Zeit unserer leiblichen Eltern, als Staatsangehöriger zu einem Bundesstaat zu legitimieren, dann wäre dies auch für die Damen und Herren der BRDDDRdVD, DDR, BRD, Nazideutschland und Weimarer Republik legitim, gerecht und anwendbar.

Das bedeutet für uns alle im Deutschland des Versailler Diktates:
Alle BRD-Gemeinden sind legitim;
alle deren Erhebungen wie Grundsteuer sind legitim;
alle Einrichtungen der BRD sind legitim;
auch das Elsterprogramm „Steuerschenkungen“ legitim;
die DDR und BRD war legitim;
die Fortsetzung der Besatzung ist und bleibt legitim;
Nazideutschland war legitim;
die Weimarer Republik war legitim;
Das Versailler Diktat ist immer noch legitim;
die Revolution 1918 war legitim;
die Absetzung des Kaisers war legitim;
Ergebnis:
Wir bleiben weiterhin Vasallen der Neu- und Altfürsten sowie aller Parteien!
Jegliches Recht liegt weiterhin bei den Parteien!
Recht auf Recht nur durch Korruption möglich!
Recht auf Schadenersatz ist nicht möglich!
Recht auf Menschen und Völkerrecht nicht möglich!
Recht auf ein gesundes Leben nicht möglich!
Recht auf Eigentum nicht möglich!
Freiheit nur als Personal des Arbeitslagers möglich!
Friede nicht möglich!

Frage: Warum brauchen die Herren wie Dr. Haug, Dr. Maurer usw. keine Lösung und erfreuen sich des Buchverkaufs?

Antwort: Die Lösung ist schon da (siehe BRD)! Was zu tun ist, ist einfach erklärt: Man bringt die sogenannten Patrioten dazu, zu meinen, daß sie sich über die Ahnenlinie zurück bis 1913 oder noch weiter zurück zur Bundesstaatsangehörigkeit legitimieren können. Dadurch legitimieren diese Menschen wieder das seit 1919 bestehende System, den Hochverrat deutscher Parteien und den Nationalsozialismus in Form des Nationalzionismus (wer war wohl Marx).

Es gilt die Feindstaatenklausel und die fortlaufende Besatzung, solange Parteien uns belügen und betrügen.

Wie man echter Staatsangehöriger wird, findet ihr im RuStaG:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/
§ 3. Absatz 4 in Folge §§ 7. 14. 16.
§ 9.
§ 11.
§ 13.
§ 27.
§ 28. (ihr werdet im Ausländeramt der BRD geführt)

Die Vollverfassung des Deutschen Reiches
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verfassung-1871/

Der echte Bundessouverän ist gemäß Verfassung und Gesetz der Bundesrath

siehe Artikel 5 der Vollverfassung

Wer das nicht begreifen will, hatte nie ernsthaft vor, die Einheit und Freiheit Deutschlands in den Grenzen von 1914 zu erwirken. Es kann davon ausgegangen werden, daß dieser Personenkreis nicht zum Wohle des echten Deutschen Volkes und für die Einheit und Freiheit Deutschland als Ganzes handelt.
Motiv: „Ohne Geld spielt keine Musik“ oder „Eigennutz geht vor Gemeinnutz“ oder „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Preußen ist ein gleichberechtigtes Glied im „Ewigen Bund“ von 27 Bundesstaaten, seine ehemaligen Vorrechte unterstehen seit 1871 dem Deutschen Reich, denn Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 2 der Vollverfassung, der seinen obersten Bundessouverän über den Bundesrath präsentiert.

Welche übergeordneten Aufgaben das Deutsche Reich durch seine gesetzgebenden Organe zu verantworten und erfüllen hat,
finden wir in Artikel 4 der Vollverfassung

Zitatanfang (originale Schreibweise 1871):
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Zitatende.

Im Sinn der konkurrierenden Gesetzgebung gilt Artikel 2 ….daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Gemeinden fallen immer unter das Landrecht.
Vor der Zeit 1871, waren die Bodenrechte die Angelegenheit der Kirche, Fürsten und Adeligen.
Mangels fehlender Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten,
können Gemeinden mit folgender Gemeindeverfassung gegründet werden:

RGBl-1306062-Nr21-Gemeindeverfassung – Reichsgemeindeverfassung

mit folgender Ausführungsverordnung

RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Wer einen Bundesstaat handlungsfähig einrichten will, hat sich an folgendes Gesetz zu halten:

RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Wichtiger Hinweis: Betreffende Person besitzt den amtlichen Nachweis der Reichs- und Staatsangehörigkeit und auch die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 03. Februar 2025