Proklamation 2026 an das Deutsche Volk in der neuen Zeit

Proklamation an das Deutsches Volk, zum Wohle der deutschen Völker im souveränen Deutschen Reich.

 

  1. Den Deutschen Reichs- und Staatsangehörigen steht der Schutz des Deutschen Reiches zu;
  1. Das geistige Eigentum eines jeden Deutschen steht unter dem Schutz des Deutschen Reiches;
  1. Die Versorgung mit Energie, Telekommunikation und Wasser soll im Wege einer solidarischen Finanzierung durch gerechte Besteuerung kostenfrei erfolgen;
  1. Abwasser wird nach dem Grad der erforderlichen Entsorgung und Wiederaufbereitung entsprechend kostenpflichtig sein;
  1. Zinswirtschaft nach dem bisherigen Modell der Herausgabe von Banknoten durch Privatbanken wird abgeschafft, die Privatbanken sind aufgelöst, deren Eigentum ist konfisziert und wir nach den Reichsgesetzen verteilt;
  1. Das gesamte Bankengeschäft steht unter Aufsicht und Verantwortung des Deutschen Reiches bzw. der Reichsbank;
  1. Jeder Deutsche hat das Recht auf Eigenheim was entsprechend gefördert wird, indem statt wie bisher nur die Wertschöpfung und Spekulation, sondern die Eigennutzung gefördert wird;
  1. Eigentum verbleibt im Familienbesitz solange eine Familie und deren Nachkommen existieren und die Sicherheiten garantieren können;
  1. Die medizinische Grundversorgung soll für alle Deutschen Staatsangehörige kostenlos erfolgen, für Migranten sind deren Ursprungsstaaten Zahlungspflichtig; Die gesamte medizinische Versorgung steht unter der Verantwortung des Deutschen Reiches.
  1. Jedes frischvermählte Ehepaar soll ein Startkapital in Höhe von 25.000 Mark erhalten;
  1. Jeder Bürger soll ein bedingungsloses Grundeinkommen erhalten, in Höhe des ermittelten Mindesteinkaufskorbes unter Berücksichtigung, daß Strom, Wasser, und Telekommunikation kostenfrei sind. Dies gilt von Geburt ab bis zum Ableben unter der Voraussetzung, daß er im Deutschen Reich sesshaft und wohnhaft ist und bleibt. Dieses Grundeinkommen darf nicht für Zwecke ins Ausland, nicht für Spekulationen, Aktionengeschäfte oder zur Finanzierung von Unruhen, Kriege oder Maßnahmen gegen die Sitten und Gebräuche anderer Völker verwendet werden. Bei Verstoß erlischt das Recht auf Erhalt dieses Grundeinkommens und muß je nach Härte des Verstoßes zurückgezahlt werden. Folgernd entfällt für alle Deutschen Staatsbürger, das Kindergeld, Sozialfürsorge, Altersgeld bzw. Rente und sonstige Förderungen;
  1. Bildung ist staatliche Angelegenheit und steht jedem Deutschen kostenfrei zu;
  1. Die Waffenproduktion wird in Deutschland nur für die eigenen Schutztruppen undSchutzorganisationen erlaubt. Verkauf von in Deutschland produzierten Waffen ist strengstens verboten;
  1. Deutschland wird nur eine Schutzwehr für Abwehr und Volksschutzmaßnahmen führen;
  1. Landwirtschaftliche Betriebe unterstehen dem Schutz des Staates, der Anbau ist auf natürlicher Basis zu garantieren, es gilt Herstellerhaftung. Jeder hat das Recht auf Selbstversorgung;
  1. Die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge die auf öffentlichen Straßen bewegt werden bleibt als Mindestversicherung pflichtig;
  1. Die Besteuerung der Kraftstoffe dient der Selbstversorgung des Landes sowie aller zusätzlichen Kosten zur Erhaltung, Erweiterung des Straßen, Bahnstrecken, Schifffahrtstraßen und Verkehrsnetzes in allen Teilen Deutschlands auch in Gemeinden, auf dem Land und in Städten. Er darf zu keinerlei Finanzierungsgeschäfte für Spekulationen im Inn- und Ausland oder Anderweitig im Inn- und Ausland verwendet werden;
  1. Die staatliche Förderung freier Energie, sowie dezentraler Energie sowohl im privaten als auch im kommunalen Bereich hat in Deutschland höchste Priorität und ist unter Einhaltung aller notwendigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften vorrangig zur fossilen Energie zu gestalten;
  1. Die Justiz ist politisch, sowie parteilich zur Neutralität verpflichtet. Sie ist staatlich bzw. reichsrechtlich eingerichtet und hat die Reichsgesetze und die Deutsche Reichsverfassung anzuwenden. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.
  1. Die Polizei ist politisch, sowie parteilich zur Neutralität verpflichtet. Sie ist staatlich bzw. reichsrechtlich eingerichtet und hat die Reichsgesetze und die Deutsche Reichsverfassung anzuwenden. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.
  1. Post, Telekommunikation, Bahn und alle Verkehrseinrichtungen wie Verkehrsnetze sind Eigentum des Deutschen Reiches. Eventuelle Privateigentumsrechte, sind verwirkt. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.

Erstellt von Erhard Lorenz zum 5ten Jahrestag des Bundesrathes, am 29.05.2013




Wir sind die, auf die die echten Deutschen warten

Ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2026!

Neujahrsbotschaft-2025-2026, als pdf-Datei.

Im Jahr 2025 haben sich die wichtigsten institutionellen Organe des Deutschen Reiches (1871 bis 1918) im Sinne des Ahnenerbe „Ewiger Bund“ historisch, verfassungsrechtlich, und staatsrechtlich handlungsfähig behauptet. Dies war nur möglich mit selbstbewussten, aufrichtigen, der Heimat verbundenen und unbestechlichen deutschen Männer und Frauen, gemäß der 2ten Strophe des Deutschlandliedes.

Zu Beginn des Jahres 2025 öffneten wir uns Gruppierungen, und Andersdenkender. Wir durften erfahren, daß dieser Schritt nicht nach unserem Willen geschehen kann und haben entschieden, mit Geduld, Sorgfalt und Achtsamkeit unseren Weg im Sinne von Weggefährten, Getreuen, Amtsträger und ganz besonders von Freunden zu festigen. Noch nimmt uns kaum jemand wahr, jedoch die Zeichen des Wandels sind zum Wechsel in die neue Zeit sehr laut, sehr intensiv und auch brutal.  Manches können wir erst erkennen, wenn wir die Wirkung gewisser Handlungen in die richtige geistige Richtung lenken, denn alles Sein wurde vorher im Geist erschaffen.

„Halte das Unmögliche für möglich und es können Wunder geschehen“ und so durften wir zum Ende des Jahres das Wunder erkennen, zu dem wir gehören. Unser Motto: „Selbstvertrauen gewinnt man dadurch, daß man genau das tut, wovor man Angst hat“.

„Einigkeit und Recht und Freiheit für die Heimat der Deutschen“! Wir sind die, die immer noch gesucht werden, nur sie glauben noch nicht, daß wir es sind. Und auch wir dürfen lernen, daß der Glaube an sich selbst, entscheidend für jeden Erfolg ist.

Noch haben sie nicht erkannt, dass wir die sind, die gesucht werden, jedoch naht diese Erkenntnis. So besinnen wir uns dem Ahnenerbe, der Sehnsucht unserer Vorfahren ein einig Deutschland zu schaffen, zum Wohle aller Deutschen im Sinne der Gleichheit.

So wird das Jahr 2026 ein Jahr werden, indem sich für die Einen Abgründe, der Vernichtung, des Untergangs und der totalen Umwälzung ergeben. Während für die Menschen, die im Lichte der Wahrheit, des Friedens und der Schöpfung stehen, eine neue Welt offenbart mit all den wunderbaren Eigenschaften, die wir durch unseren Weitblick ersehnt haben, denn alles was wir benötigen, um auf dieser Erde glücklich zu sein, erschaffen wir durch unseren Geist und unser TUN.

Die staatlichen Organe und Ämter gemäß Vollverfassung, alle Gesetze, die wichtigsten Behörden, Stiftungen, Genossenschaften, Vereine, wie der Förderverein „Hand in Hand für Deutschland“  durch die Gemeinschaft der Menschen mit gemeinsamen Zielen, wünschen allen Deutschen, so auch den Deutschen, die unter der Betriebsfahne „Schwarz-Rot-Gold“ am TUN und suchen sind, einen herzlichen, mit Licht erfüllten Übergang in das Jahr 2026. Für das Jahr 2026, wünschen wir viel Gesundheit, mehr Vertrauen in sich selbst und unserer Schöpfung, denn alles ist gut, wie es ist.

Wir bedanken uns ganz besonders bei den treuen und hilfsbereiten Weggefährten und Freunden. Wir bedanken uns für das Vertrauen, für die Hilfsbereitschaft, die Ausdauer und die Freundschaften, die sich über Länder, Grenzen und geistige Mauern gefunden haben. Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehen. Hand in Hand im Deutsche Reiche, alle Zeit zusammenstehen. So auch die Deutschen, denen noch der Mut fehlt zu Deutschland im Deutschen Reich „Schwarz-Weiß-Rot“, dem ewigen Bund aller Deutschen, zu vertrauen.

Mit den herzlichsten Grüßen und dem Wunsch zu einem erfolgreichen „Lichtjahr“ 2026.

Erhard und Kornelia Lorenz, den 31.12.2025




RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

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Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/