Beschlüsse der 128ten Plenartagung des Bundesrathes vom 24. Oktober 2026

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 04ten Tag des 11ten Monats im Jahre 2026.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  23 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
215 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
288 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung Beirath innere Angelegenheiten für  Deutschland als Ganzes (R.H., M.H., M.S., S.R. und R.B.);
B 04) Beschluß zur Wiedereinsetzung von Herrn H.N. zum Staatssekretär im Auswärtigen Amt;
B 05) Beschluß Bestätigung aller bisherigen und aktuellen Ernennungen bzw. Amtsträger;
B 06) Beschluß Bestätigung der Beschlüsse aus der 89ten Tagung des Deutschen Parlaments (VRT);
B 07) Beschluß Bestätigung der 90ten Tagung des Volks-Reichstages „Deutsches Parlament“;
B 07) Punkt Nähere Informationen zur Stiftung Volks-Bundesrath.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  19 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundes- und Reichspräsidium, Stand 04.11.2026.




Wer legitimiert die institutionellen Organe

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches nur durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und Gesetzen erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das auch zu Herzen genommen und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volk geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu nur unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze unter: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten wahren Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von dieser Fremdverwaltung verabschieden können.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/legitimation/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/reichsverfassung/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/archiv/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/amtsbesetzung-staatssekretaer-der-reichspost-und-des-reichsamt-des-innern/

Es ist an der Zeit, daß die aufrichtigen, heimat- und selbstbewußten Deutschen bzw. die Reichs- und Staatsangehörigen, dies erkennen und sich endlich zur Rettung unserer Nation den einzige legitimen Reichsorganen anvertrauen. Ein staatliches Dokument zu besitzen, reicht nicht aus.

Der Bundesrath für Deutschland als Ganzes im Deutschen Reich




Proklamation 2026 an das Deutsche Volk in der neuen Zeit

Proklamation an das Deutsches Volk, zum Wohle der deutschen Völker im souveränen Deutschen Reich.

 

  1. Den Deutschen Reichs- und Staatsangehörigen steht der Schutz des Deutschen Reiches zu;
  1. Das geistige Eigentum eines jeden Deutschen steht unter dem Schutz des Deutschen Reiches;
  1. Die Versorgung mit Energie, Telekommunikation und Wasser soll im Wege einer solidarischen Finanzierung durch gerechte Besteuerung kostenfrei erfolgen;
  1. Abwasser wird nach dem Grad der erforderlichen Entsorgung und Wiederaufbereitung entsprechend kostenpflichtig sein;
  1. Zinswirtschaft nach dem bisherigen Modell der Herausgabe von Banknoten durch Privatbanken wird abgeschafft, die Privatbanken sind aufgelöst, deren Eigentum ist konfisziert und wir nach den Reichsgesetzen verteilt;
  1. Das gesamte Bankengeschäft steht unter Aufsicht und Verantwortung des Deutschen Reiches bzw. der Reichsbank;
  1. Jeder Deutsche hat das Recht auf Eigenheim was entsprechend gefördert wird, indem statt wie bisher nur die Wertschöpfung und Spekulation, sondern die Eigennutzung gefördert wird;
  1. Eigentum verbleibt im Familienbesitz solange eine Familie und deren Nachkommen existieren und die Sicherheiten garantieren können;
  1. Die medizinische Grundversorgung soll für alle Deutschen Staatsangehörige kostenlos erfolgen, für Migranten sind deren Ursprungsstaaten Zahlungspflichtig; Die gesamte medizinische Versorgung steht unter der Verantwortung des Deutschen Reiches.
  1. Jedes frischvermählte Ehepaar soll ein Startkapital in Höhe von 25.000 Mark erhalten;
  1. Jeder Bürger soll ein bedingungsloses Grundeinkommen erhalten, in Höhe des ermittelten Mindesteinkaufskorbes unter Berücksichtigung, daß Strom, Wasser, und Telekommunikation kostenfrei sind. Dies gilt von Geburt ab bis zum Ableben unter der Voraussetzung, daß er im Deutschen Reich sesshaft und wohnhaft ist und bleibt. Dieses Grundeinkommen darf nicht für Zwecke ins Ausland, nicht für Spekulationen, Aktionengeschäfte oder zur Finanzierung von Unruhen, Kriege oder Maßnahmen gegen die Sitten und Gebräuche anderer Völker verwendet werden. Bei Verstoß erlischt das Recht auf Erhalt dieses Grundeinkommens und muß je nach Härte des Verstoßes zurückgezahlt werden. Folgernd entfällt für alle Deutschen Staatsbürger, das Kindergeld, Sozialfürsorge, Altersgeld bzw. Rente und sonstige Förderungen;
  1. Bildung ist staatliche Angelegenheit und steht jedem Deutschen kostenfrei zu;
  1. Die Waffenproduktion wird in Deutschland nur für die eigenen Schutztruppen undSchutzorganisationen erlaubt. Verkauf von in Deutschland produzierten Waffen ist strengstens verboten;
  1. Deutschland wird nur eine Schutzwehr für Abwehr und Volksschutzmaßnahmen führen;
  1. Landwirtschaftliche Betriebe unterstehen dem Schutz des Staates, der Anbau ist auf natürlicher Basis zu garantieren, es gilt Herstellerhaftung. Jeder hat das Recht auf Selbstversorgung;
  1. Die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge die auf öffentlichen Straßen bewegt werden bleibt als Mindestversicherung pflichtig;
  1. Die Besteuerung der Kraftstoffe dient der Selbstversorgung des Landes sowie aller zusätzlichen Kosten zur Erhaltung, Erweiterung des Straßen, Bahnstrecken, Schifffahrtstraßen und Verkehrsnetzes in allen Teilen Deutschlands auch in Gemeinden, auf dem Land und in Städten. Er darf zu keinerlei Finanzierungsgeschäfte für Spekulationen im Inn- und Ausland oder Anderweitig im Inn- und Ausland verwendet werden;
  1. Die staatliche Förderung freier Energie, sowie dezentraler Energie sowohl im privaten als auch im kommunalen Bereich hat in Deutschland höchste Priorität und ist unter Einhaltung aller notwendigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften vorrangig zur fossilen Energie zu gestalten;
  1. Die Justiz ist politisch, sowie parteilich zur Neutralität verpflichtet. Sie ist staatlich bzw. reichsrechtlich eingerichtet und hat die Reichsgesetze und die Deutsche Reichsverfassung anzuwenden. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.
  1. Die Polizei ist politisch, sowie parteilich zur Neutralität verpflichtet. Sie ist staatlich bzw. reichsrechtlich eingerichtet und hat die Reichsgesetze und die Deutsche Reichsverfassung anzuwenden. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.
  1. Post, Telekommunikation, Bahn und alle Verkehrseinrichtungen wie Verkehrsnetze sind Eigentum des Deutschen Reiches. Eventuelle Privateigentumsrechte, sind verwirkt. Internationale Vorschriften und Gesetze gelten im Deutschen Reich nur durch Zustimmung der Verfassungsorgane.

Erstellt von Erhard Lorenz zum 5ten Jahrestag des Bundesrathes, am 29.05.2013




1. Adventsbotschaft 2025

Das Präsidium des Bundes, der Bundesrath, der Volks-Reichstag und das Reichsamt des Innern wünscht Ihnen, ihren Angehörigen und Freunden einen besinnlichen 1. Advent 2025, angenehme Tage in und mit der Familie.

Als besonderen Gruß senden wir das Deutschlandlied als wahres Zeichen der Einheit Deutschlands. Mit dem Beitritt Deutschösterreichs, beschreibt die Nationalhymne Deutschlands, als Zeichen von Einigkeit und Recht und Freiheit, von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt, die ewige Sehnsucht unserer Vorfahren.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten,
ihren alten schönen Klang,
uns zu edler Tat begeistern,
unser ganzes Leben lang,
deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Lassen wir uns an den kommenden Tagen von der Sehnsucht unser Vorfahren begeistern und besinnen uns an die Menschen, die sich für Einigkeit und Recht und Freiheit unseres Vaterlandes eingesetzt und geopfert haben. Denken wir dabei auch an all diese Menschen, die das Unrecht nie als Recht angesehen haben und über Länder, Grenzen, Meer diese Sehnsucht noch heute in sich tragen.  Das Ahnenerbe ist das Recht auf Heimat.

(Legt diese Sehnsucht in die nähe der Adventskerzen und bringt diese Sehnsucht an jeden freien Moment in eurer Bewußt-Sein)




Der Souverän im Deutschen Reich

Das Souverän im Deutschen Reich

Der Bundesrath im Deutschen Reich (1871–1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich oberste Reichsorgan. Das Deutsche Reich ist die Bezeichnung für den damals geschlossenen ewigen Bund der Deutschen Bundesstaaten in Deutschland. Der Bundesrath war kein Parlament, sondern der Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern – in Anlehnung an die Stimmverteilung im Bundestag des Deutschen Bundes – nach der Flächengröße der Gliedstaaten („Bundesstaaten“ im damaligen juristischen Sprachgebrauch).

Volks-Souverän

Unter einem Souverän (v. lat.: superamus = über allen stehend) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Republiken ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Monarch, häufig also ein König oder Fürst. In einer Republik ist das Volk, also die Gesamtheit der Bürger, der Souverän. So heißt es oft zum Beispiel in der Formulierung der Berichterstattung von Volksentscheiden oder nach Wahlen „der Souverän hat entschieden…“ Als souverän bezeichnet man neben der rechtlichen Selbstbestimmung (vgl. Souveränität) die sichere oder überlegene Beherrschung einer Aufgabe.

Das Lied der Deutschen (Text und Ton)

Wenn also das Volk laut Republik der Souverän ist und der Bundesrath gemäß geltender Verfassung auf staatsrechtlicher Ebene auch der Souverän ist, dann ist der Volks-Bundesrath die logische Konsequenz zur Herstellung der Handlungsfähigkeit

Es gibt nur EIN Deutschland, das in den Grenzen von 1871 bis 1914

Das ganze Deutschland muß es sein

Deutschland gemäß Völkerrecht

Westdeutschland auch bekannt als BRD

Wurde 1949 als Vereinigtes Wirtschaftsgebiet so zu lesen unter Artikel 133 des alten Grundgesetzes und Artikel 133 des „1990er-Grundgesetzes“ für die BRD. Die BRD war nie ein Staat und ist seit 1990 weltpolitisch nachvollziehbar eine Firma.

Mitteldeutschland auch bekannt als DDR Als sogenannter Staat mit der Bezeichnung DDR am 17. Juli 1990 aufgelöst und 1990 finanzverwalterisch, aber nicht staatsverwalterisch, der Firma BRD-GmbH unterworfen worden.

Nachfolgende „Ost-Gebiete“ gehören zu Deutschland

Schlesien fehlt UNS seit 1949 Gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehört dieses Gebiet zu Deutschland, gemäß dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914) Pommern fehlt UNS seit 1949 Gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehört dieses Gebiet zu Deutschland, gemäß dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914) Ostpreußen im Überblick Ostpreußen fehlt UNS seit 1949 – Ostpreußen im Überblick Gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehört dieses Gebiet zu Deutschland, gemäß dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914) Westpreußen fehlt UNS seit 1919, – Westpreußen im Überblick Posen fehlt UNS seit 1919, Memelgebiet fehlt UNS seit 1919, Ost-Oberschlesien fehlt UNS seit 1919, Hultschin fehlt UNS seit 1919, Elsaß Lothringen fehlt UNS seit 1919, Eupen Malmedy fehlt UNS seit 1919, Nordschleswig fehlt UNS seit 1919, Diese Gebiete wurden aus dem Deutschen Reich durch das Versailler Diktat herausgelöst und sind an Deutschland wieder zurückzugeben. Erst dann kann ein Friedensvertrag geschlossen werden. Sie suchen die Wahrheit, zu unserer Heimat, zu unseren Ahnen, und zu unserer Kultur? Und nun stellen Sie an die Verfassungs- und Grundgesetz-Propheten oder sogenannte Reichsregierungen, der 1919er und 1949er-Verfassung, bzw. dem 1949er und 1990er-Grundgesetz folgende Fragen:

  • Welchen Geltungsbereich beschreibt die Verfassung, oder das Grundgesetz?
  • Auf welcher Staatsangehörigkeit beruft sich die Verfassung, oder das Grundgesetz?
  • Welche Staatsgrenzen beschreibt die Verfassung, oder das Grundgesetz und in welchem Artikel?
  • Wurde die Verfassung oder das Grundgesetz in freier Selbstbestimmung, im gesamten Staatsgebiet, frei von Besatzungsmächten, beschlossen?
  • Wurde die vorher geltende Verfassung oder das Grundgesetz als ungültig erklärt?
  • Wenn ja, durch wen und mit welcher Legitimation?
  • Wurde die Verfassung auch durch den Reichstag und das Grundgesetz durch das Volk beschlossen?

Verantwortlich für diese Seite aus dem Jahr 2018, Erhard Lorenz aus dem Reichs- und Bundespräsidium




Beschlüsse der 127ten Plenartagung des Bundesrathes vom 11. Oktober 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 20ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
215 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
288 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Verabschiedung von drei Bevollmächtigten des Bundesrathes (D.L, M.L. und M.M.);
B 04) Beschluß zum RGBl-2509231-Nr5-Erlass-Reichs-Notarkammer;
B 05) Beschluß zum RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung;
B 06) Beschluß zum RGBl-210031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-dem-Strafgesetzbuch;
B 07) Beschluß zum RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung;
B 08) Beschluß der Ernennung von Herrn U.J. als Senatspräsident am Deutschen Gerichtshof.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundes- und Reichspräsidium, Stand 11.10.2025.




RGBl-2610031 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 128ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Bundesrathes zur 128ten Plenartagung.

Einberufen am 03.10.2026, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 05.10.2026, durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 24. Oktober des Jahres 2026 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2026

Reichsgesetzblatt “RGBl-2610031-Bekanntmachung-BR128-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2610031-Bekanntmachung-BR128-Einberufung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert.




RGBl-2509251 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 127ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Bundesrathes zur 127ten Plenartagung.

Einberufen am 25.09.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 27.09.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 11. Oktober des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 25. September 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509251-Bekanntmachung-BR127-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2509251-Bekanntmachung-BR127-Einberufung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert.




RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

*******************

Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 16ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  25 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Mitgliederversammlung der Justitia Deutschland mit Neugestaltung;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn D.L. und seinem Stellvertreter aus seinem Amt beim Deutschen Gerichtshof;
B 05) Entbindung der Herrn H.N. und D.L. aus ihren Ämtern beim Auswärtigen Amt;
B 06) Neu „Der Präsident des Deutschen Gerichtshof“;
B 07) Beschluß zum RGBl-2507041-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo;
B 08) Zustimmung zum persönlichen Austritt von Herrn D.L. und Frau M.L. aus dem Bundesrath.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 16.07.2025.