RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

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Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Du wirst nichts besitzen und glücklich sein – BlackRock

BlackRock übernimmt das WEF: „Du wirst nichts besitzen und glücklich sein“ jetzt in der Hand der Finanzmafia

Am 15. August 2025 wurde es offiziell: Larry Fink, CEO von BlackRock, dem größten Vermögensverwalter der Welt, übernimmt zusammen mit dem schweizerischen Pharmaerben André Hoffmann interimistisch die Leitung des Weltwirtschaftsforums (WEF). Die beiden ersetzen Klaus Schwab, der sich zunehmend zurückzieht.

Was als routinierter Führungswechsel verkauft wird, ist in Wirklichkeit ein weiterer Beleg für das, was Kritiker seit Jahren sagen: Das WEF ist keine Plattform für demokratischen Dialog – es ist die Schaltzentrale einer technokratisch-globalistischen Agenda im Dienste der Superreichen.

BlackRock: Die unsichtbare Weltregierung

BlackRock verwaltet über 10 Billionen US-Dollar – mehr als das Bruttoinlandsprodukt der gesamten EU. Das Unternehmen hält über seine Beteiligungen Anteile an fast allen relevanten Konzernen der Welt: Pfizer, Google, Microsoft, Nestlé, Amazon, Meta, JPMorgan, ExxonMobil und viele mehr. Larry Fink ist damit nicht nur Verwalter von Reichtum, sondern Lenker von Macht.

Er war nicht nur maßgeblich an der Einführung sogenannter ESG-Ratings beteiligt – einem politisierten Steuerungsinstrument für Unternehmen –, sondern agiert als inoffizieller Berater von Regierungen und Notenbanken. Während demokratisch gewählte Parlamente um Einfluss kämpfen, regiert BlackRock längst über Kapitalflüsse und stille Beteiligungen. Dass dieser Mann nun die angeblich gemeinwohlorientierte Denkfabrik WEF mitführt, ist ein Signal. Und zwar ein klares: Die Grenze zwischen „Philanthropie“ und knallharter Machtpolitik ist endgültig aufgehoben.

„Du wirst nichts besitzen“ – aber BlackRock schon!

Das WEF machte 2016 im Rahmen seiner „Great Reset“-Kampagne weltweit Schlagzeilen mit dem Slogan: „You will own nothing and you will be happy!“ Verpackt als Zukunftsvision in einem Video und begleitenden Artikeln auf der WEF-Website, wurde dieser Satz zum Symbol für eine technokratische Gesellschaft, in der Privateigentum überflüssig sei – weil ja alles „geteilt“ oder „abonnierbar“ sei: Wohnungen, Fahrzeuge, Haushaltsgeräte, Daten, Gesundheit – alles dem Zugriff des Einzelnen entzogen, stattdessen kontrolliert von Konzernen, Plattformen und zentralisierten Strukturen.

Jetzt übernimmt mit Larry Fink ausgerechnet der Mann, der alles besitzt, das Steuer in einer Organisation, die dem Rest der Menschheit Besitzverzicht predigt. Diese Doppelmoral ist kein Zufall, sondern Teil einer Strategie: Die Umverteilung von Macht und Eigentum von unten nach oben, verkauft unter dem Etikett „Nachhaltigkeit“, „Inklusion“ und „globale Verantwortung“.

Philanthropie als Tarnung: Oligarchen als Weltenlenker

Das WEF bezeichnet sich gerne als „Internationale Organisation für öffentlich-private Zusammenarbeit“. In Wahrheit ist es ein Netzwerk aus Big Tech (Microsoft, Google, Meta), Big Pharma (Pfizer, Moderna, Roche), Finanzeliten (BlackRock, Vanguard, UBS), NGOs und Stiftungen, die mit Milliarden ausgestattet sind und Einfluss auf Bildung, Gesundheit und Medien ausüben – aus sowie politischen Eliten, die bereitwillig am „Stakeholder Capitalism“ teilnehmen, einem Modell, in dem demokratische Prozesse dem Zugriff von Konzerninteressen untergeordnet werden. Die Rolle des Bürgers? Zuschauen, zustimmen, konsumieren – aber bitte nichts selbst besitzen!

Wenn globale Agenden in Davos beschlossen werden, wenn nichtgewählte Wirtschaftsführer wie Fink über die Zukunft von Klimapolitik, digitaler Identität, Geldsystemen und Ernährungssicherheit beraten, dann stellt sich die Frage: Wer hat sie dazu legitimiert?

Demokratie in der Defensive

Die Antwort: Niemand – außer sich selbst. In Davos herrscht ein Konsens unter Eliten, der demokratischen Widerspruch nicht nur ignoriert, sondern als Bedrohung betrachtet. Bürgerproteste gegen das WEF, wie zuletzt in der Schweiz, werden als „Desinformation“ gebrandmarkt, kritische Journalisten ausgesperrt, alternative Medien diskreditiert.

Die Übernahme des WEF durch Larry Fink ist kein harmloser Personalwechsel, sondern ein offener Machtbeweis: Die größten Vermögensverwalter dieser Welt beanspruchen nun auch offiziell die Führung über jene „neue Weltordnung“, die sie über Jahrzehnte informell vorbereitet haben.

Fazit: Vom Forum zum Feudalrat

Der sogenannte „Great Reset“ ist nicht Vision, sondern Plan. Nicht von unten gewünscht, sondern von oben diktiert. Wer künftig noch glaubt, das WEF wolle die Welt verbessern, sollte sich fragen: Warum reden dort immer nur Milliardäre, Banker, Pharmabosse und Tech-Magnaten – und nie die, die am meisten von Ungleichheit betroffen sind?


Dieser Beitrag erschien zuerst auf “Uncutnews”




Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 16ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  25 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Mitgliederversammlung der Justitia Deutschland mit Neugestaltung;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn D.L. und seinem Stellvertreter aus seinem Amt beim Deutschen Gerichtshof;
B 05) Entbindung der Herrn H.N. und D.L. aus ihren Ämtern beim Auswärtigen Amt;
B 06) Neu „Der Präsident des Deutschen Gerichtshof“;
B 07) Beschluß zum RGBl-2507041-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo;
B 08) Zustimmung zum persönlichen Austritt von Herrn D.L. und Frau M.L. aus dem Bundesrath.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 16.07.2025.




Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation am 29.05.2025

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäfts-/Aktenzeichen Datum
Bundes- / Reichspräsidium RUSSD-0104-PS-025 10.05.2025 / 23.05.2025
Betrifft: Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation, bezüglich hoheitlicher Befugnis und völkerrechtlicher Hilfe bei der Wiederherstellung des Deutschen Reiches.   

Seiner Exzellenz dem Präsidenten Rußland – russische Föderation
Herrn Wladimir Wladimirowitsch Putin
23, Ulitsa Ilyinka

103132, Moscow, Russia

 

Berlin, den 29. Mai 2025

Betrifft: Depesche an den Präsidenten Rußland – russische Föderation, bezüglich hoheitlicher Befugnis und völkerrechtlicher Hilfe bei der Wiederherstellung des Deutschen Reiches.   

 

Sehr verehrter Herr Präsident Wladimir Wladimirowitsch Putin,

um dem Frieden der Welt und der engen Verbundenheit zwischen dem Deutschen Volk und den russischen Völkern zu dienen, haben wir uns als verfassungsorientierte und souverän handelnde Reichsleitung, ohne jegliche Verpflichtung zu irgendeinem Land, einer Partei, einer Loge oder sonstiger Mechanismen wie Bilderberger, Atlantikbrücke, UN oder der EU gebildet, um dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich, zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands zu verhelfen.

Über die letzten Jahre ist uns deutlich gemacht geworden, daß der entscheidende Schritt, wieder als gleichberechtigtes Glied im großen Staatenbund souveräner Staaten mitwirken zu können, ohne die Hilfe Rußlands schier unmöglich erscheint. Über die Situation Deutschlands im Deutschen Reich und dem, was man heute als Europa bezeichnet, müssen wir keine weiteren Worte verlieren. Nur eines ist sicher – ein Europa ohne ein souveränes Deutsches Reich wird weltpolitisch in einem Desaster ohnegleichen enden, was allerdings nicht unsere vorrangige Sorge sein soll.

WIR, die verfassungsgemäß eingerichtete und souverän handelnde Reichsleitung, bitten die Regierung von Rußland um die schnellstmögliche Einberufung einer konstituierenden Sitzung mit der Beteiligung einer Delegation hoher Amtsträger, um den anstehenden Aufgaben beider Staaten den nötigen, internationalen und nationalen Charakter zu garantieren. Bisher ist es uns nicht gelungen, eine ausreichend handlungsfähige Exekutive aufzubauen, um dem verfassungs- und staatsfeindlichen Treiben vieler Gruppierungen und Bewegungen Einhalt zu gebieten. WIR sehen es als unsere heilige und hoheitliche Pflicht an, Sie als einzig souveräne und tatsächlich nachweisliche Besatzungsmacht anzurufen, uns bei der nötigen Umprogrammierung, wenn nötig auch mit militärischen Maßnahmen zur Seite zu stehen. WIR bedürfen Ihrer Hilfe und erwarten diese Hilfe im Sinne einer zukünftigen freiheitlich engen Partnerschaft mit Rußland – russischen Föderation, im Sinne einer ewig anhaltenden russisch-deutschen Verbundenheit und im Sinne einer gesunden partnerschaftlichen Wirtschaft.

Worum geht es uns vorrangig in diesem Hilfegesuch?

Wir benötigen für die bestmögliche Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, die Wiedereinrichtung der Grenzen, wie diese zum 31. Juli 1914 bestanden. Unsere derzeitigen Gesetze verbieten auf diesem Gebiet jegliche Parteien und politisch operierende, nicht staatlich zugelassene Organisationen, die definitiv unseren Bestrebungen entgegenwirken und ein Gelingen immer wieder unterminieren. Nachfolgend sind in den Grenzen Deutschlands (31.07.1914) freie Wahlen zu ermöglichen, damit das Bundes- und Reichspräsidium (derzeit Präsidialsenat) und der Reichstag (derzeit Volks-Reichstag) in Direktwahl gewählt werden können. Hierzu ist der Bundesrath mit den höchsten Amtsträgern besetzt. Die Entscheidung, ob die Bundesstaaten wieder einzelne Staatsregierungen erhalten, soll einer nachfolgenden und souverän handelnden Reichsleitung vorbehalten bleiben. Erstrangig gilt die Herstellung der Handlungsfähigkeit der Reichsleitung, die ihre Tätigkeit aus dem Präsidialamt auf dem Gelände vom Schloß Bellevue aufnehmen soll, um über diplomatische Beziehung, das Treiben eines Bundes, eines vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland oder dem Gebilde eines vereinten Deutschlands, schnellstmöglich ein Ende zu bereiten. An dieser Stelle muss betont werden, daß die aktuelle Regierung des vereinten Deutschland gegen die Rechtsvorschriften verstößt, die zur Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen wurden.

Nachfolgend unsere Legitimation und Neutralitätserklärung.

Die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reiches zum Stand 28. Oktober 1918 wurden nie außer Kraft gesetzt, gelten demgemäß fort und gehen den Gesetzen der auf dem Boden des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen, Nichtregierungsorganisationen, Alliierten – und fremd staatlichen Verwaltungsgesellschaften vor! Es ist unbestritten, daß das Deutsche Reich rechtsfähig ist und seit dem 23. Juni 2024 auch wieder ausreichend handlungsfähig, um die Staatsgeschäfte sukzessive aufzunehmen. Durch die Einrichtung der institutionellen Organe nach den Maßgaben der gültigen Verfassung des Deutschen Reiches, vollendet durch Ernennungen von Staatssekretären durch den Bundesrath (Bundessouverän), die Reaktivierung des Deutschen Parlamentes (Volks-Reichstag) und die Besetzung des Bundes- und Reichspräsidium mit dem Präsidialsenat, zu dem auch Sie werter Herr Putin gehören, erheben wir den Anspruch, die Staatsgeschäfte des Deutschen Reiches ab sofort selbst zu führen, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden Verträgen, die durch das souveräne Deutsche Reich ratifiziert wurden.

Völkerrechtliche und verbindliche Verträge

Zur Klarstellung und Vermeidung von Mißverständnissen:

  1. Die Reichsleitung des Deutschen Reiches erklärt hiermit die Einhaltung aller internationalen Verträge, die zwischen dem souveränen Deutschen Reich und anderen Staaten geschlossen wurden. Insbesondere verweisen wir auf Verträge wie der Vertrag von Brest Litowsk vom 03. März 1918 und die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, und in Kraft getreten für das Deutsche Reich am 26. Januar 1910 (Reichsgesetzblatt RGBl. II, S. 375). Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß bisherige Verträge ohne Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß der Reichsverfassung 1871 nicht anerkannt werden.
  1. Die Reichsleitung des Deutschen Reiches erklärt sich bereit, die Neutralität für das Deutsche Reich zu allen Ländern der Erde und in Folge dieser Erklärung mit den Siegermächten des 1ten und 2ten Weltkriegs einen zeitgemäßen Friedensvertrag auszuhandeln. Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes erklärt die Reichsleitung des Deutschen Reiches, daß alle Handlungen des sogenannten vereinten Deutschlands, siehe Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.09.1990, wie Waffenlieferungen, Waffenproduktionen, Waffenstationierungen, sowie die Einmischung in innerstaatliche und politischer Angelegenheiten anderer Völker und Nationalstaaten ausdrücklich ablehnt und bisher immer abgelehnt hat.
  1. Mit Bezug auf notwendige friedensvertragliche Regelungen haben wir mit Beendigung des Kriegszustands am 26. Juni 2011 (RGBl.1106013-Nr.09 Verordnung-Kriegszustand-Ende) ein klares Zeichen gesetzt. Mit den verbliebenen Streitkräften und Militärorganisationen der Alliierten (s. Punkt 2, oben), die zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Territorium des Deutschen Reiches stationiert sind, sind Übergangsregelungen, die dem Frieden der Welt dienen, zu schaffen.
  1. Das Deutsche Reich erklärt ausdrücklich zu dem Zeitpunkt 23. Mai 2025 keiner militärischen Allianz anzugehören und in keinem Fall irgendeiner militärischen Allianz zu folgen, welche durch irgendeine staatliche Selbstverwaltung oder Fremdverwaltung auf dem Territorium des Deutschen Reiches zu irgendeiner Zeit nach dem 28. Oktober 1918 im Namen des Deutschen Volkes eingegangen wurde!

Reichsleitungsgeschäfte

Die Reichsleitungsgeschäfte im Deutschen Reich werden von der durch das echte Deutsche Volk zugestimmten Reichsleitung des Deutschen Reiches ausgeübt!

  1. Ab sofort haben sich alle auf dem Boden des Deutschen Reiches, in den Grenzen von 1914 befindlichen alliierten fremdstaatlicher Organisationen, nach der geltenden Vollverfassung zum Stand 28.10.1918 des Deutschen Reiches zu richten. Dies beinhaltet auch die tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
  1. Insofern die Personen des vereinten Deutschlands (gem. Zwei-plus-Vier-Vertrag v. 12. September 1990) gegen die echte Deutsche Vollverfassung und die hoheitlichen Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen, muß dies als terroristischer Akt bewertet werden. Die russische Regierung wird aufgefordert sofortige Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur Inhaftierung von einzelnen Personen, die geltendes Recht gemäß den Bestimmungen aus dem derzeitig geltenden Besatzungsstatut brechen, unter anderem SHAEF, SMAD, Kontrollratsgesetze.
  1. Ab sofort haben alle Alliierten die Pflicht, alle Tätigkeiten fremdstaatlicher Verwaltungen auf dem Territorium des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1914, welche gegen die Vollverfassung des Deutschen Reiches verstoßen, einzustellen.  Diese betrifft auch die tatsächliche geltende Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die mit dieser Verfassung in Kraft sind. Jedweder Verstoß wird entsprechend der gültigen Gesetzeslage geahndet!

Diese Depesche ist gemäß Artikel 11 der Vollverfassung durch die gesetzgebenden Organe am 10. Mai 2025 beschlossen und verabschiedet worden. In Kraft getreten am 23. Mai 2025 nach Veröffentlichung im staatlichen Amtsblatt, dem Deutscher Reichsanzeiger.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Erhard Lorenz, Präsidialsenat und Staatssekretär des Innern
M.H., Staatssekretär für Heimathwesen




Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 23ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  27 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung der Depesche an Rußland;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn H.K. aus seinem Amt im KDPMA;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung von Herrn U. J. als Assessor beim DeGeHo;
B 06) Beschluß zum RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches;
B 07) Beschluß zum RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark;
B 08) Zustimmung zur 89. Tagung des Volks-Reichstages.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 10.05.2025.




Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

Hinweise zur Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

 „Ausstieg aus der BRD“, ist nicht der wahre Sinn, sondern Abkehr von der Willkürherrschaft eines Systems, hin zum souveränen Menschen in einem souveränen Staat, der in der Präambel seiner Verfassung den Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie die Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes voranstellt, kann in der Tat nur jeder Mensch selbst tun, indem er seinen Willen bekundet, gemäß dieser Verfassung zu leben.

Es geht um das Bekenntnis zu unserem Deutschen Ahnenerbe, dem Erbe der Dichter, Denker und Visionäre. Als Reichs- und Staatsangehörige haben wir die Pflicht und Verantwortung für uns und für alle Menschen in eine neue Zukunft, in dem Vertrauen, Nächstenliebe, Familie, unbestechliche Führungskräfte, fairer Handel, staatlich garantierte Sicherheit und ein souveränes Leben möglich ist.

Mit dem Antrag auf einen Personenausweis bekundet jeder bereits selbst seinen Willen zur Entlassung aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, in dem ihm körperliche Unversehrtheit und Menschenrechte nicht mehr zustehen.

Die Entlassungsurkunde bescheinigt der natürlichen Person, gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, durch die Eintragung ins Personenstandsregister, alle Rechte erworben zu haben, um aus den Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, wie es durch den sogenannten Bund verwaltet und geregelt wird, entlassen zu werden. Mit dieser Entlassung sind alle Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen, durch Bedienstete und Beamten eines Bundes und seiner Länder, ein Straftatbestand, der für den Schädiger mit dem Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden ist. Die Ersatzhaftung des Schädigers wird davon nicht berührt. Diese Urkunde bescheinigt auch den Willen des Reichs- und Staatsangehörigen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen und seine Distanzierung von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Urkunde bescheinigt also folgendes:

  • die Eintragung in das Personenstandsregister;
  • die Reichs- und Staatsangehörigkeit nach RuStAG vom 22. Juli 1913;
  • den Erwerb von Rechten im Rechtskreis des Deutschen Reiches;
  • die Entlassung aus den Pflichten gegenüber dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet;
  • den Straftatbestand von Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen;
  • die Privathaftung des Schädigers;
  • den Willen des Entlassenen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen;
  • die Distanzierung des Entlassenen von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Entlassungsurkunde ist nur dann ein Rechtsmittel und staatliches Dokument, wenn es durch eine rechtmäßig eingerichtet oberste Behörde ausgestellt, besiegelt und unterzeichnet wurde. Sie dient als Abwehrmittel gegen die Willkürakte von Bediensteten dieses Systems. Sie bescheinigt dem Menschen, der mit Vollendung seiner Geburt die natürliche Person und damit die Rechtsfähigkeit erhält und nach seiner Volljährigkeit die Geschäftsfähigkeit, die Entlassung. Mit Ausstellung dieser Urkunde gelten jedwede weiteren Maßnahmen und Willkürakte seitens BRD-Unternehmungen als Straftat, auch dann, wenn man sich dem Druck und der Willkür unter Gewaltanwendung, die Forderungen zu begleichen beugt.

Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 50 EGBGB der BRD-Ausgabe, somit sind diese staatlichen Dokumente auch für die Institutionen und Organisationen, die auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ihr räuberisches Unwesen treiben, zwingend verbindlich.

Zur Anwendung der Urkunde

Bewahren Sie das Original der Urkunde und das Begleitschreiben sicher auf. Machen Sie davon mehrere Kopien. Bei Beantwortung auf Willkürakte der BRD-Institutionen sollten Sie eine Kopie der Entlassungsurkunde und des Begleitschreibens dem eigenen Schreiben an die Behörde beifügen. Ihr Schreiben braucht nur einen Satz: „Ich beziehe mich auf die Gültigkeit des nachfolgend beiliegenden Begleitschreiben und die Entlassungsurkunde“. Und mehr sollen Sie nicht schreiben!

Alle Willkürakte unbedingt als Kopie sichern und mit einem Gedächtnisprotokoll beweissichernd archivieren.

Wichtig bei Auseinandersetzungen mit BRD-Personal ist das schriftliche Festhalten von:

  • Datum und den Ort des Tatherganges
  • Name des handelnden Schädigers
  • wenn möglich Geburtsdatum und eventuell ein Foto

Alle Willkürakte und weitere Straftaten von BRD-Institutionen können vor dem Deutschen Reichsgericht über eine Privatklage gegen die betreffenden Straftäter eingeklagt werden. Die Reichsanwaltschaft kann zur Antragstellung auf Strafverfolgung und Schadenersatz zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

Zum Vorwurf eines Geschäftsmodells

Zur Anschuldigung, daß es sich bei der Ausstellung von Ausweisen und Urkunden um ein Geschäftsmodell des Herrn Lorenz (über ihn ist öffentlich im Internet nachzulesen unter https://www.erhard–lorenz.de/franke/ handelt, sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß staatliche Dokumente vom Bundesrath und Reichstag genehmigt Art. 5 Verfassung, Artikel 4 Abs. 12 – Beglaubigung von öffentlichen Urkunden) und durch die Anstalt des öffentlichen Rechts, Deutsche Reichsdruckerei, ausgestellt und ausgegeben werden. Die Unterschrift unter den Dokumenten ist nicht die eines Privatmannes, sondern die eines Amtsträgers mit der Bezeichnung „Staatssekretär des Innern“, der damit auch in der Haftung steht.

Die Gebühren für die staatlichen Ausweise und Urkunden decken nur die Kosten der Deutschen Reichsdruckerei. Wenn die Ausstellung der Ausweise und Urkunden auf einer Gewinnabsicht eines Einzelnen beruhen würden, wären diese Gebühren um ein Vielfaches höher.

Das Deutsche Reich wird nicht von einer Person im Alleingang geführt, sondern durch Vertreter des Deutschen Volkes. Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrath und den Volks-Reichstag ausgeübt.

Alles dies ist im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht und nachlesbar.

Unsere Arbeit ist rechtlich korrekt, juristisch einwandfrei und ganz legal. Sie beruht auf der Verfassung des Deutschen Reichs vom 20. April 1871 (letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918) und den Gesetzen (u.a. BGB, CPO, HGB, StGB) des Deutschen Reiches.

Wir verbreiten keine Meinung, sondern vertreten juristisch und völkerrechtlich einwandfreie offenkundige Tatsachen, die immer durch Quellen belegt und öffentlich bekanntgegeben und einsehbar sind.

Es ist sehr bedauerlich, wenn man sich durch Meinungen und Auslegungen verunsichern läßt. Dies spielt alles den Widersacher des Deutschen Reiches und den Deutschen in die Hände. Diese Meinungen sind nie belegt und Aussagen sind falsch interpretierte Texte.

Sobald wir Deutsche den aufrechten Gang gehen und Verantwortung für uns selbst und unsere Heimath annehmen, werden wir unseren Staat von Vasallen und Fremdverwaltungen erfreien und unsere Heimath so aufbauen, daß Frieden auf Erden möglich wird.

Wir wünschen Ihnen Kraft und Standfestigkeit für unsere Heimath.                     

Reichsamt des Innern, Erhard Lorenz, Stand: 25.01.2022




Geheimdienste des Deutschen Reiches

Geheimdienste des Deutschen Reiches

Als im August 1914 der Erste Weltkrieg ausbrach, verfügte das Deutsche Kaiserreich, wie alle europäischen Großmächte, bereits seit mehreren Jahrzehnten über institutionalisierte staatliche und militärische Dienststellen, welche auf dem Gebiet des Nachrichtenwesens und der Spionageabwehr tätig waren und in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg organisatorische und behördenartige Gestalt angenommen hatten bzw. gegründet worden waren. Dies waren der militärische Nachrichtendienst des Großen Generalstabs1 und der Marinenachrichtendienst des Admiralstabs2 als dem Heer bzw. der Marine zugehörige Nachrichten- und Spionageabwehrdienste, sowie die als Dienststellen der Landespolizeien der jeweiligen deutschen Bundesstaaten organisierten polizeilichen Spionageabwehrstellen, namentlich die Zentral-Polizeistellen Preußens und anderer größerer Bundesstaaten. Ein politischer, d.h. ein der deutschen Reichsregierung berichtender und verantwortlicher Nachrichtendienst existierte in Deutschland in dem zu betrachteten Zeitraum vor Ausbruch des Weltkrieges überhaupt nicht. Diese Arbeit befasst sich daher mit der Entstehung, der Entwicklung, der Organisation und den Tätigkeitsfeldern der wesentlichen Hauptakteure auf dem Feld des Nachrichtenwesens und der Spionageabwehr im Deutschen Kaiserreich vor 1914, ergo dem deutschen militärischen Nachrichtendienst bzw. der Sektion III b und den polizeilichen Spionageabwehrstellen (Zentral-Polizeistellen). Der Nachrichtendienst der Marine wird in dieser Arbeit hingegen bewusst ausgeklammert und nicht behandelt, da er erst relativ kurz vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges geschaffen wurde und erst wenige Jahre vor und während des Krieges zu nachrichtendienstlicher Relevanz und Wirksamkeit kam.

Folglich befasst sich der Erste Punkt des Hauptteils (2. Punkt) mit der Vorgeschichte und der chronologischen Entwicklung des deutschen militärischen Nachrichtendienstes von der Ausgangssituation in der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges im Jahr 1914, um dem Leser einen möglichst genauen historischen Überblick über die Entstehung, die Entwicklung und die Zusammenhänge zu geben. Dabei wird anhand von einschneidenden Ereignissen, Erfordernissen und Jahreszahlen, welche Veränderungen und den weiteren Ausbau des Nachrichtendienstes bewirkten, das Geschehene und die Entwicklung zu begründen versucht. Des Weiteren wird auf das organisatorische Gefüge, sowie die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des deutschen militärischen Nachrichtendienstes eingegangen, um dem Leser nicht nur die chronologische Entwicklung darzulegen, sondern um auch die organisatorischen, rechtlichen und strukturellen Bedingungen unter welchen der Nachrichtendienst existierte, sowie die Funktion und den Aufgabenbereich knapp aufzuzeigen. Der Zweite Punkt des Hauptteils befasst sich mit der Entwicklung der polizeilichen Spionageabwehrstellen vor 1914, wobei es hier zum allergrößten Teil um die preußische Zentral-Polizeistelle (C.St.) in Berlin geht, da Preußen den mit Abstand größten und das Reich dominierenden Bundesstaat darstellte.

Es sollen folgende Leitfragen bei der Darstellung im Vordergrund stehen: Aus welchen Gründen und Erfordernissen entwickelte sich der Ausbau des militärischen Nachrichtendienstes und der Zentral-Polizeistellen bzw. der Berliner Zentralstelle? Was waren die wichtigen und einschneidenden Ereignisse und Jahreszahlen, welche die weitere Entwicklung und den Ausbau bewirkten? Was waren die politischen, militärischen und rechtlichen Probleme und Schwierigkeiten, welche sich dabei ergaben? Wie ging man seitens des Militärs und der staatlichen, vor allem preußischen Staatsinstitutionen und Ministerien die Organisation und den Ausbau an?

Die Arbeit stützt sich zum einem großen Teil auf Sekundärliteratur. Zu nennen ist hier vor allem, die für die Bearbeitung dieses Themas immens wichtige und aufschlussreiche Darstellung von Jürgen W. Schmidt: „Gegen Russland und Frankreich. Der deutsche militärische Geheimdienst 1890-1914“3. Weitere wichtige, zu nennende Publikationen sind: „Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B des Großen Generalstabes der Preußisch-Deutschen Armee 1906-1918“ von Hilmar-Detlef Brückner4, „Oberst Walter Nicolai, Chef des deutschen militärischen Nachrichtendienstes III B im Großen Generalstab (1913-1918). Mythos und Wirklichkeit – Biographische Beiträge“ von Klaus-Walter Frey5, „German Intelligence at War, 1914-1918“ von Markus Pöhlmann6, sowie „A Century of Spies. Intelligence in the Twentieth Century“ von Jeffrey T. Richelson7. Als für die Arbeit wichtige Quellen sind hier zu nennen: „Geheime Mächte. Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute“ von Walter Nicolai8 und „Geheimer Nachrichtendienst und Spionageabwehr des Heeres, Bd. 1“ von Friedrich Gempp9.

  1. Der deutsche militärische Nachrichtendienst und die Sektion III b des Großen Generalstabs

Die folgenden Ausführungen stellen einen nach Möglichkeit kompakten und alle wichtigen Stationen und Entwicklungen umfassenden, sowie Organisation und Aufgaben aufzeigenden Überblick über den deutschen militärischen Nachrichtendienst in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg dar. Der erste Punkt (2.1) befasst sich daher mit der chronologischen Entwicklung des militärischen Nachrichtendienstes und erstreckt sich dabei von der Gründung bzw. Ausgangssituation des Dienstes im preußischen Generalstab noch vor Reichsgründung in den 1860er Jahren bis zum Ausbruch des Weltkrieges im August 1914. Der zweite Punkt (2.2) geht näher auf die Organisation, sowie die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des militärischen Nachrichtendienstes bzw. der Sektion III b10 im Großen Generalstab ein.

2.1 Vorgeschichte, Ausgangssituation und Entwicklung von 1889-1914

Seinen Anfang nahm der deutsche militärische Nachrichtendienst mit dem Ausbruch des preußisch-österreichischen Krieges 1866. Einige Tage vor Beginn der ersten größeren Gefechte des Krieges wurde durch Erlass des preußischen Königs die (preußische) politische Feldpolizei gebildet, welcher auf Initiative des preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck, der ehemalige Leiter der Berliner Kriminalpolizei Wilhelm Stieber, als Feldpolizeidirektor vorstand.11 Stiebers Hauptaufgabe war es vornehmlich die Sicherheit des militärischen Hauptquartiers und des Königs zu gewährleisten, des weiteren kamen ihm aber auch nachrichtendienstliche Aufgaben wie Spionageabwehr, Informationsbeschaffung über die Lage der feindlichen Armeen und Anwerbung von tauglichen Kundschaftern zu.12 Die politische Feldpolizei bzw. der Posten des Feldpolizeidirektors waren jedoch auf die Zeit des Krieges terminierte Organe des preußischen Generalstabs, sodass nach Ende des nur wenige Wochen dauernden und für Preußen siegreichen Krieges die Zeit Stiebers als Feldpolizeidirektor vorbei war.13 Nach Kriegsende gründete er dann nach Vereinbarung mit Bismarck das „Central-Nachrichten-Bureau“, welches unter seiner Leitung stand. Die Aufgabe des Nachrichtenbüros war vor allem die Informationsgewinnung und -sammlung über alle oppositionellen Kräfte14 im In- und Ausland, mittels Auswertung der Presse, aber auch durch ein Netz von Agenten und Informanten im Ausland, welches Stieber unterhielt. Das Büro war jedoch kein Teil des Generalstabs bzw. des preußischen Militärs und existierte außerhalb jeglicher Behördenorganisation15 und stellte somit keinen klassischen militärischen Nachrichtendienst innerhalb der Organisationsstrukturen der Armee dar. Nach dem Ende des Deutsch-Französischen Krieges 1870/71, indem Stieber nochmals den Posten des Feldpolizeidirektors bekleidete, begann er die Leitung seines Nachrichtenbüros wieder aufzunehmen, bevor es aufgrund wenig effektiver Arbeit gegen die Sozialdemokraten und die Zentrumspartei im Jahre 1873 vom preußischen Ministerpräsidenten Albrecht von Roon aufgelöst wurde.16

Mit dem Ausgang des Deutschen Krieges hatte man auch im preußischen Generalstab die Notwendigkeit einer ständig, also auch in Friedenszeiten betriebenen Dienststelle für das Nachrichtenwesen erkannt und so wurde 1867 unter Generalstabschef Helmuth von Moltke d. Ä. das sog. „Nachrichten-Bureau“17 (bzw. der Nachrichtendienst) unter Leitung von Major Heinrich von Brandt als nachrichtendienstliche Dienststelle des Generalstabs gegründet.18 Das Nachrichtenbüro des Generalstabs stellte somit den ersten wirklichen permanenten, das heißt auch in Friedenszeiten betriebenen deutschen militärischen Nachrichtendienst innerhalb der Organisationsstrukturen der Armee bzw. des Generalstabs dar.19 Von Brandt machte seine Arbeit recht erfolgreich und ihm gelang es, seiner Aufgabe der Gewinnung und Sammlung von militärischen Informationen, fruchtbar nachzukommen.20

Der folgende weitere Ausbau des deutschen militärischen Nachrichtendienstes Ende der 1880er Jahre steht hauptsächlich im Zusammenhang mit der politischen und damit verbundenen militärischen Annäherung zwischen Frankreich und Russland, welche zunächst im Jahr 1894 in einem Militärbündnis beider Staaten gipfelte und „[…] für die politische und militärische Situation Deutschlands […] die stärkste Bedeutung [besaß]“, da das französisch-russische Zusammengehen vornehmlich die gemeinsame Gegnerschaft zu Deutschland als Hintergrund hatte.21 Die sich nun immer mehr abzeichnende Möglichkeit und Gefahr eines Zweifrontenkrieges in West und Ost löste innerhalb des deutschen Generalstabs (Großer Generalstab)22 tiefe, zunehmende Beunruhigungen aus und man hielt einen großen Krieg nun für unvermeidlich.23 Zwecks Begegnung dieser als unvermeidlich angesehenen Kriegsgefahr, begann man daher Ende der 1880er Jahre im Generalstab mit dem Beginn der Ausarbeitung des sog. „Schlieffenplans“, der eine strategisch-operative Antwort auf den möglichen Zweifrontenkrieg darstellen sollte bzw. später auch tat.24 „[…] Um durch die eigenen militärischen Planungen [trotz der zahlenmäßigen Unterlegenheit an Soldaten und Gerät25 ] noch eine [reale] Siegchance für Deutschland zu gewährleisten“, benötigte der Generalstab daher gegenwärtig möglichst genaue Erkenntnisse über die Heere und strategischen Auffassungen der beiden potentiellen Gegner Frankreich und Russland, also vor allem Informationen über deren mögliche Aufmarschpläne, den Heeresaufbau, die Truppenverteilung, sowie die Leistungsfähigkeit ihrer Eisenbahnnetze.26 Da der auszuarbeitende Plan entsprechende politische und militärisch-strategische Risiken in sich trug und sich jeder vermeintliche Planungsfehler verhängnisvoll für den potentiellen Kriegsverlauf erweisen konnte, mussten die oben genannten Informationen über die feindlichen Armeen und Strategien möglichst genau und detailliert, sowie zeitlich aktuell gewonnen werden. Verständlicherweise konnte man solche zumeist geheimen und nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen detailliert militärischen Informationen in der Regel nur auf nachrichtendienstlichem Wege erlangen.27 „Es ist deshalb kein Wunder, daß Schlieffen sich in seiner Zeit als Abteilungschef [ab 1889, Anm. des Verfassers] und noch mehr als Chef des Großen Generalstabes [ab 1891, Anm. des Verfassers] als bedeutender Förderer des militärischen Nachrichtendienstes erwies […] und die Ergebnisse der militärischen Aufklärung dann für seine militärischen Planungen nutzte“.28 Aufgrund dieses Zusammenhangs und der für Deutschland nun schwieriger gewordenen militärpolitischen Lage wurde deshalb der deutsche militärische Nachrichtendienst „[…] in den Jahren 1889/1890 grundlegend reformiert [sowie personell ausgebaut und finanziell besser ausgestattet] und gewann im Gegensatz zu seiner früheren, relativ unbeachteten Stellung nun bereits im Frieden für militärische Planungsprozesse und Führungsentscheidungen des Großen Generalstabs an Bedeutung“.29 In diesen Jahren trat auch erstmals, in Nachfolge des Nachrichten-Bureaus, die neu eingerichtete „Sektion III b des Großen Generalstabs“ unter der Führung des Majors Artur Waenker von Dankenschweil in dem Bereich des militärischen Nachrichtenwesens und der Abwehr von Spionage in Erscheinung.30 Von Dankenschweil übernahm am 15. Februar 1889 die Leitung des militärischen Nachrichtenwesens von Oberstleutnant Paul von Lettow-Vorbeck, der seit 1883 in Nachfolge des Oberstleutnant Heinrich von Brandt das Nachrichten-Bureau leitete. Wurde der Nachrichtendienst notgedrungen von Brandt und Lettow-Vorbeck aufgrund der sehr geringen finanziellen Mittel hauptsächlich als Ein-Mann-Organisation betrieben, so bekam Major von Dankenschweil infolge der personellen Erweiterung zwei Oberleutnants für seine Sektion zugewiesen, von denen je einer als Sachbearbeiter für Frankreich bzw. Russland zuständig war.31 Der neue Chef des militärischen Nachrichtendienstes bzw. der Sektion III b hatte nun zur dringlichen Aufgabe, „[…] den einstmals fast ausschließlich gegen Frankreich gerichteten […] Nachrichtendienst in einer militärpolitisch komplizierter gewordenen Situation zu reorganisieren und nun auch die Nachrichtengewinnung über Rußland zu intensivieren“.32 Die Reorganisation und der Ausbau des Nachrichtendienstes sollten nun mit zwei zugleich in Angriff genommenen Schritten in die Wege geleitet werden: Einerseits sollte mit der vermehrten Einrichtung von militärischen Organen und Nachrichtenstationen an der westlichen und vor allem östlichen bzw. russischen Grenze des Deutschen Reiches begonnen werden, andererseits sollten die zivilen Grenzbehörden, die Landgendarmerie und die Grenzkommissare in das militärische Nachrichtenwesen mit einbezogen werden bzw. ihre vereinzelt schon vorhandene Kooperation stärker koordiniert und ausgebaut werden.33 Ferner wurde seitens des Chefs des Großen Generalstabs in einer Denkschrift von 1890 zur grundlegenden Reorganisation des militärischen Nachrichtendienstes eine erhöhte Mittelgewährung, sowie die Ausstattung des Nachrichtendienstes mit Polizeiorganen gefordert, falls die Einrichtung einer „politischen Reichspolizei“ zur Unterstützung in der Spionageabwehr unterbleiben würde.34 Hinsichtlich der angestrebten stärkeren Zusammenarbeit des militärischen Nachrichtendienstes mit den Zivilbehörden in den ostpreußischen, an Russland grenzenden Provinzen, verständigten sich die preußischen Kriegsminister mit den für die Zivilbehörden verantwortlichen preußischen Innenministern in den Jahren 1891-1893 auf eine verstärkte Kooperation und Dienstbarmachung der Zivilbehörden durch den Nachrichtendienst.35 Weiterhin wurde auf Betreiben des preußischen Kriegsministeriums und des Generalstabs die Einrichtung neuer Grenzkommissarstellen in den preußischen Ostprovinzen36 durchgesetzt, sowie die schon bestehenden Grenzkommissariate zur Aufnahme von nachrichtendienstlichen Tätigkeiten angewiesen. Die Grenzkommissare hatten neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Fremdenpolizisten die Aufgabe, militärische und der Spionageabwehr dienende Nachrichten und Informationen über Russland zu sammeln und sie dem militärischen Nachrichtendienst zu Verfügung zu stellen, sowie dem Nachrichtendienst geeignete Personen zur Verwendung als Agenten in Russland vorzuschlagen.37 Ebenso wie die Grenzkommissare wurde die Landgendarmerie für den militärischen Nachrichtendienst herangezogen und der dem preußischen Innenminister unterstellte Chef der Landgendarmerie machte den Gendarmen in einer Instruktion „[…] die Beobachtung der Grenze und die Meldung feindlicher Truppenbewegungen zur Pflicht“.38 Neben der Veranlassung der Einbeziehung der Zivilbehörden und der Grenzpolizeien wurden ab 1893 militärische Nachrichtenstationen an den Grenzen des Deutschen Reiches eingerichtet.39 Die Leitung dieser Stationen oblag Bezirksoffizieren, die das für ihre Region zuständige militärische Nachrichtenwesen führten und koordinierten. Sie hatten somit vornehmlich die Aufgabe die Verbindung zwischen militärischem Nachrichtendienst und zivilen Behörden zu gewährleisten, die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Grenzpolizeibehörden zu führen, sowie eingehende Nachrichten und Informationen zu sammeln und unmittelbar dem Chef des militärischen Nachrichtendienstes zu übermitteln.40 So wurde „seitens des Großen Generalstabes unter Mitwirkung des preußischen Kriegsministeriums […] in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts eine Entwicklung in Gang gesetzt, die bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges in immer neuen Varianten bemüht war, die Potenzen der zivilen Verwaltung im militärischen Interesse für den Nachrichtendienst nutzbar zu machen“, um allgemein das sehr beschränkte Potential des Dienstes bei der Informationsbeschaffung aufzubessern und militärisch interessante Informationen vor allem über den neuen potentiellen Gegner Russland zu generieren.41 Es lässt sich daher hier konstatieren, dass der militärische Nachrichtendienst erst in den Jahren nach der 1889/90 begonnenen Reorganisation und Erweiterung langsam und in kleinen Schritten „zu einer der den militärischen Notwendigkeiten angemessenen Wirksamkeit kam“, obwohl es sich weiterhin im Kern um eine finanziell und personell schwache Organisation des Generalstabs handelte.42

Mit dem russisch-japanischen Krieg von 1904/1905 und seinem Ergebnis begann ab dem Jahr 1906 eine neue Entwicklungsperiode für den deutschen militärischen Nachrichtendienst.43 Zuvor, seit ca. 1900 bis zum Ende des russisch-japanischen Krieges 190544, war der militärische Druck auf die Ostgrenzen des Deutschen Reiches infolge der russischen „Abkehr“ von Europa und der politischen und militärischen Konzentration des Zarenreichs auf Fernost spürbar gesunken. Nachdem Russland den Krieg mit Japan verloren hatte und seine expansive Politik in Fernost gescheitert war, wendete sich das Zarenreich politisch und militärisch wieder verstärkt Europa und damit auch dem Deutschen Reich zu.45 Diese Umorientierung der russischen Politik von Fernost nach Europa machte sich umgehend bei dem deutschen militärischen Nachrichtendienst in der Hinsicht bemerkbar, dass Russland nun wieder verstärkt Aufklärungsaktivitäten in Deutschland unternahm.46 Daher war es jetzt seitens des deutschen militärischen Nachrichtendienstes geboten, die deutsche Spionageabwehr47 betriebsamer und effektiver zu machen, sowie ferner die militärische Aufklärung in Russland wieder verstärkt zu betreiben, besonders da Russland nach dem verlorenen Krieg gegen Japan seinen Militärapparat grundlegend reformierte und organisatorisch veränderte.48 Angesichts dieser Tatsachen und der sich daraus ergebenen veränderten militärpolitischen Lage befand der Chef des Großen Generalstabs von Moltke die Wirksamkeit und Bilanz des an der Ostgrenze bisher bestehenden Nachrichtenapparats, welcher aus sieben durch Bezirksoffiziere geführten Nachrichtenstationen in den preußischen Ostprovinzen bestand, als unzulänglich.49 Ab Sommer 1906 begann man daher die Nachrichtenorganisation an der Grenze personell und qualitativ zu erweitern und folglich „[…] für den Nachrichtendienst an der Grenze fremdsprachlich befähigte, jüngere Berufsoffiziere mit Generalstabsausbildung zu verwenden“, da das bisherige militärische Nachrichtenwesen an der Grenze, welches überwiegend auf den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten von Beamten der preußischen Innenverwaltung fußte und von im Nachrichtenwesen unerfahrenen Bezirksoffizieren geführt wurde, quantitativ sowie qualitativ als nicht hinreichend und erfolgversprechend erachtend wurde.50 Schon zuvor, im März des Jahres 1906, hatte Moltke, die vom ihm ausgehende Idee der personellen und qualitativen Umstrukturierung des Nachrichtendienstes aufgreifend, beim preußischen Kriegsminister beantragt, „[…] neun der zum Generalstab kommandierten Oberleutnants oder Hauptleute zu den Armeekorps in den Grenzregionen zu versetzen“, um sie dort mit dem militärischen Nachrichtendienst zu betrauen.51 Seitens des Generalstabs war der Einsatz von fünf Nachrichtenoffizieren an der Ostgrenze und von vier Offizieren an der Westgrenze vorgesehen, welche den Generalkommandos der jeweiligen Armeekorps zukommandiert werden sollten, dienstrechtlich jedoch direkt dem Chef des Generalstabs unterstanden.52 Der preußische Kriegsminister Karl von Einem lehnte jedoch in einem Schreiben vom April 1906 diese weitgehenden Forderungen und Neuerungen von Moltkes zunächst aus finanziellen Gründen und moralischen Einwänden53 ab, lenkte jedoch dann im Mai 1906 aufgrund der Unnachgiebigkeit von Moltkes teilweise ein und man einigte sich zunächst auf eine Kompromisslösung, die die versuchsweise Kommandierung von zwei Nachrichtenoffizieren zu den Generalkommandos von einigen grenznahen Armeekorps beinhaltete.54 Insbesondere dem jetzigen Chef der Sektion III b Oberstleutnant Karl Brose war nun daran gelegen, diese Versuchslösung durch den Einsatz von besonders fähigen und den Anforderungen im großen Maße entsprechenden Generalstabsoffizieren zum Erfolg werden zu lassen.55 Daraufhin wurden im Sommer 1906 die jungen Generalstabsoffiziere Oberleutnant Walter Nicolai und Hauptmann Schulz als Nachrichtenoffiziere zu zwei Grenzarmeekorps abkommandiert. Nicolai wurde dem I. Armeekorps in Königsberg und Schulz dem XVI. Armeekorps in Metz zugeteilt.56 Im darauf folgenden Jahr 1907, ein Jahr nach Beginn der versuchsweise Kommandierung von Nicolai und Schulz als Nachrichtenoffiziere zu den jeweiligen grenznahen Armeekorps, zog der Chef des Generalstabs von Moltke eine positive Bilanz des Versuches und zeigte sich sehr erfreut über die erfolgreiche Arbeit der beiden Offiziere.57 Er beantragte aus diesem Grunde daraufhin beim Kriegsminister, die bisweilen noch zeitlich terminierten Stellen von Nicolai und Schulz in fortdauernde umzuwandeln, sowie zusätzlich zwei Stellen für aktive Offiziere für die Verwendung als Nachrichtenoffiziere bei den Armeekorps im Osten und drei Stellen bei den Korps im Westen zur Verfügung zu stellen, mit der Begründung, dass sich der Einsatz von gut ausgebildeten und befähigten Generalstabsoffizieren im Nachrichtendienst bewährt hätte.58 Der preußische Kriegsminister ließ seine vormaligen Bedenken nun fallen und bewilligte den Antrag von Motlkes, so dass in den folgenden Jahren weitere Offiziere für den Nachrichtendienst dem Generalstab zugeteilt und in die Grenzarmeekorps kommandiert wurden.59 Der nun erfolgte erweiterte Einsatz von Nachrichtenoffizieren lenkte die Aufmerksamkeit des Oberstleutnant Ludendorff, welcher die für den Aufmarsch zuständige 2. Abteilung im Großen Generalstab leitete, auf die Sektion III b und er verlangte daher im Herbst 1908 Auskunft über die Verwendung der Nachrichtenoffiziere im Mobilmachungs-Falle und wie der Nachrichtendienst im Kriegsfalle organisiert werden würde. „Bei dieser Gelegenheit wurde deutlich, dass die Sektion bis zu diesem Zeitpunkt eine Dienststelle war, die ihre Geschäfte nach eigenen Regeln unter bewusster Abschottung gegenüber den anderen Teilen des Großen Generalstabs führte. Der Leiter von III B, Oberstleutnant Brose, setzte nämlich durch, dass die [von Ludendorff] erbetene Unterrichtung im November 1908 nur mündlich erfolgte, und dass als einziger Zuhörer der Oberquartiermeister I, Oberst Stein, anwesend war“.60 Infolge dieser Unterredung konzipierten Ludendorff und Brose gemeinsam eine Anweisung über die Organisation und Arbeit des militärischen Nachrichtendienstes im Kriegsfalle.61 „Mit der sich daraus ergebenden unmittelbaren Einbeziehung von III B in die Operationen [bzw. operative Führungsebene] und der wachsenden Zahl der [Nachrichtenoffiziere] begann sich der Charakter der Sektion zu verändern […] [und] […] [angesichts] der sich wandelnden Rahmenbedingungen schien die bisherige Eigenständigkeit der Sektion […] nicht länger zweckmäßig“.62 Folglich wurde im Jahr 1910 innerhalb des Generalstabs die Entscheidung getroffen, die Sektion III b organisatorisch stärker in den Großen Generalstab einzugliedern. Dies hatte vor allem zur Folge, dass „der Geschäftsbetrieb der Sektion auf die im allgemeinen Generalstabsdienst üblichen Verfahrensweisen umgestellt werden musste“.63 Mit dieser Aufgabe wurde der jüngere, aber im Generalstabsdienst sehr erfahrene Major Wilhelm Heye betraut, der die Sektion im Herbst 1910 von dem gerade zum Oberst beförderten Karl Brose übernahm.64 Die daraufhin in Angriff genommenen Umstellung des Tätigkeitsbetriebs der Sektion III b auf die gebräuchlichen Verfahrensweisen des Generalstabsdienstes brachte es jedoch mit sich, dass die Nachrichtenoffiziere nach zwei bis drei Jahren in ihrer Stellung den obligatorischen Regeln des allgemeinen Generalstabsdienstes folgend eine andersartige Verwendung, zu meist als Kompaniechef, erhielten.65 Aufgrund dessen wurden die Nachrichtenoffiziere von Heye veranlasst, ihre Tätigkeiten und Informationen, sowie ihre nachrichtendienstliche Expertise, also vornehmlich „[…] die Agenten, die Aufträge, die Durchführung der Aufträge, die Meldungen, der Ablauf der Kontakte und alle sämtlichen besonderen Vorkommnisse […]“ möglichst sorgfältig und umfassend zu dokumentieren.66 Damit so der Nachrichtendienst, auch bei Versetzung eines Offiziers, effektiv und mit einer gewissen Kontinuität an Informationen und Verbindungen durch den neu zukommandierten Nachrichtenoffizier weiter betrieben werden konnte. Des Weiteren erging im Auftrag von Heyes die Veranlassung zur Aufstellung von einheitlichen Regeln und Vorschriften bezüglich den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten und des Einsatzes von Agenten und Kundschaftern. Ferner bemühte sich der neue Chef der Sektion auch um die Klärung der Fragen nach den stellenweise nicht gegeneinander abgegrenzten und sich überlappenden Zuständigkeitsgebieten der Nachrichtenoffiziere, der Stellung der Offiziere bei den Generalkommandos, sowie den Beförderungsmöglichkeiten dergleichen.67 Im Jahr 1912 erhielten dann vier68 weitere grenznahe Generalkommandos Nachrichtenoffiziere des Generalstabs, so dass sich nun insgesamt elf Nachrichtenoffiziere bei den Generalkommandos der an der Grenze stationierten preußischen Armeekorps befanden, fünf Nachrichtenoffiziere davon bei Korps im Osten und sechs bei Korps im Westen.69 Walter Nicolai, der nach seinem Dienst als Kompaniechef im Frühjahr 1912 in den Generalstab70 und dort wieder in die Sektion III b zurückkehrte und im Herbst 1912 zum Major befördert wurde, hatte sich in den Augen des Generalstabschefs mit seiner erfolgreichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit als Nachrichtenoffizier als geeigneter Nachfolger für Heye erwiesen, da dieser zu Beginn der Jahres 1913 seinen laufbahnüblichen und zur weiteren militärischen Qualifikation vorgesehenen zweijährigen Dienst als Bataillonskommandeur antrat. So übernahm Nicolai im Frühjahr 1913 den Posten des Chefs der Sektion III b und wurde damit zum Leiter des deutschen militärischen Nachrichtendienstes.71 Unter Nicolai als Chef wurde die Sektion personell erweitert und noch 1913 kamen zwei in den Generalstabsdienst übernommene und mit praktischen Erfahrungen im Nachrichtendienst ausgestatteten Offiziere in die zentrale Dienststelle der Sektion III b nach Berlin, so dass sich die Anzahl, „[…] der unmittelbar in der Sektion III b tätigen Generalstabsoffiziere und zukommandierten jüngeren Offiziere bis 1914 allmählich bis auf zehn [erhöhte] […]“.72 Ferner bemühte sich Nicolai um die Intensivierung der bestehenden Zusammenarbeit des deutschen militärischen Nachrichtendienstes mit dem verbündeten österreichischen Militärnachrichtendienst, dem k.u.k. Evidenzbüro, welches jüngst durch Mithilfe der Sektion und einem Hinweis von Nicolai einen großen Erfolg in der Spionageabwehr erzielt hatte, da ein leitender Nachrichtenoffizier des Evidenzbüros als Spion in den eigenen Reihen enttarnt werden konnte (Fall Alfred Redl).73

Während der „Spannungsperiode“ in den Wochen vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges im Sommer 1914 und der sog. „Julikrise“74 verhielten sich die Sektion III b und der deutsche militärische Nachrichtendienst trotz der aufziehenden Kriegsgefahr und drohenden russischen Mobilmachung allerdings sehr zurückhaltend und man schien „[…] angesichts der Vielzahl vorangegangener und erfolgreich bewältigter politischer Krisen nun die Gefährlichkeit der herangereiften Situation etwas unterschätzt zu haben“, auch weil die Sektion III b im bisherigen Jahr 1914 keinerlei langfristige Vorbereitungen zum Krieg in Russland hatte erkennen können.75 Jedoch wäre es eigentlich im Angesicht der gefährlichen und sich zuspitzenden Situation ab Juli 1914 zu erwarten gewesen, dass die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten gegenüber Russland stark erhöht werden und sofort alle verfügbaren Agenten und sonstigen V-Leute zur Beobachtung der militärischen Vorkommnisse in Russland in Gang gesetzt werden, sowie dass die Nachrichtenoffiziere dies betreffende Anweisungen von der Sektion und dem Generalstab erhalten. Diese Anweisungen blieben jedoch zunächst aus, um das Auslösen von Unruhe zu vermeiden. Außerdem befanden sich der Chef der Sektion III b Walter Nicolai, Generalstabschef von Moltke und der für den Aufmarsch zuständige und der Sektion vorgesetzte Oberquartiermeister I Generalmajor Graf von Waldersee in dieser Zeit im Urlaub.76 So setzte die sehr zurückhaltend formulierte Verstärkung und Erhöhung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten erst relativ spät ein, als am 16. Juli die Nachrichtenoffiziere auf Initiative der für Russland zuständigen 1. Abteilung des Großen Generalstabs aufgefordert wurden, „[…] die Vorgänge jenseits der Grenze mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen, gleichzeitig aber ausdrücklich erklärt [wurde]: ‚Irgendwelche besonderen Maßnahmen sind nicht zu treffen’“.77 Der am 25. Juli aufgrund der sich zuspitzenden Lage infolge des am 23. Juli gestellten österreich-ungarischen Ultimatums an Serbien nach Berlin zurückgerufene Walter Nicolai veranlasste sofort nach seinem Eintreffen, dass alle sich im Urlaub befindlichen Nachrichtenoffiziere unverzüglich an ihre Dienststellen zurückkehren sollten, sowie dass alle verfügbaren Agenten und V-Leute zur Nachrichtengewinnung über die Lage in Russland in Gang gesetzt werden sollten.78 Ein Tag vor der offiziellen Bekanntmachung der Gesamtmobilmachung seitens Russlands, am späten Nachmittag des 30. Julis, erreichten die ersten Meldungen von Nachrichtenoffizieren79 an der Ostgrenze über die Veranlassung der allgemeinen Mobilmachung in Russland den Großen Generalstab in Berlin, so dass diese Meldungen des Nachrichtendienstes die Entschlussfassung zur Erklärung des „Zustandes der drohenden Kriegsgefahr“ am 31. Juli und der darauf folgenden deutschen Mobilmachung am 1. August nützlich unterstützten und bei der Begründung dieser Entscheidungen halfen.80 Es lässt sich daher sagen, dass die Sektion III b in Berlin, trotz der erst ziemlich spät eingesetzten Verstärkung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten, „[…] auf Grund der durch die einzelnen Nachrichtenoffiziere gesammelten Informationen [relativ gut] in der Lage [war], dem Generalstabschef ein im großen und ganzen stimmiges Bild über die militärische Lage und die politischen Ereignisse in Rußland zu geben […] [sowie] […] v. Moltke [dadurch] die notwendige Entscheidungsgrundlage zum Fassen des ihm keineswegs leichtgefallenen Entschlusses zur deutschen Mobilmachung [zu liefern]“.81

Kurz nach Kriegsbeginn erfolgte dann durch den Generalstabschef die Erweiterung der Sektion III b zu einem auch innenpolitisch tätigen Nachrichtendienst mit Kompetenzen und Zuständigkeiten auf den Gebieten der Presse, Zensur und Propaganda, da mit Kriegsausbruch die vollziehende Gewalt im Inland auf die militärischen Befehlshaber überging. Des Weiteren wurde die Sektion III b im Juni 1915 zu einer eigenen Abteilung im Großen Generalstab aufgewertet und infolgedessen personell stark erweitert und finanziell besser ausgestattet.82

2.2 Organisation / Aufgaben und Tätigkeitsfelder des deutschen militärischen Nachrichtendienstes bzw. der Sektion III b

Zuallererst lässt sich hier sagen, dass die Sektion III b ein rein militärischer Nachrichtendienst war und somit ausschließlich für das, das Militär betreffende Nachrichtenwesen zuständig gewesen ist, was natürlich, wie oben dargestellt, nicht ausschloss, dass die preußischen Zivilbehörden mal mehr, mal weniger erfolgreich in den militärischen Nachrichtendienst mit einbezogen wurden und der deutsche militärische Nachrichtendienst in dem dargestellten Betrachtungszeitraum fortlaufend versuchte sich mangels eigener Kapazitäten und Kompetenzen, die Potenzen und Kapazitäten der zivilen Innenbehörden zwecks Informationsbeschaffung und Spionageabwehr dienstbar zu machen.83 Der deutsche militärische Nachrichtendienst des Großen Generalstabs bzw. die Sektion III b war, neben der „Nachrichtenabteilung“ des Admiralstabs der Marine (sog. Abteilung „N“), allerdings der einzige Nachrichtendienst über den das Deutsche Kaiserreich im Zeitraum von 1871-1918 verfügte.84 Ein politischer Auslandsnachrichtendienst, sowie ihn den meisten modernen heutigen Staaten als „[…] unverzichtbares Element des institutionellen Regierungsgefüges […]“ kennen und welcher der Regierung unabhängig vom Militär Informationen und politische Lagebilder zur Verfügung stellt, existierte in dem betrachteten Zeitraum in Deutschland überhaupt nicht, was dazu führte, dass die Reichsregierung sich aus vielen verschiedenartigsten Quellen informieren musste und sie daher über kein hinreichend zusammenhängendes Gesamtbild der militärpolitischen und außenpolitischen Lage verfügte.85 Ferner war der Große Generalstab und somit auch der deutsche militärische Nachrichtendienst als Dienststelle des Generalstabs staatsrechtlich gesehen ein preußisches Staatsorgan, so dass die anderen drei großen deutschen Bundesstaaten (Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg), welche eine eigene Militärverwaltung besaßen und in Friedenszeiten militärpolitisch stückweise autonom waren, über keinerlei eigene nachrichtendienstliche Militärorgane verfügten, was jedoch praktisch unerheblich war, da das Deutsche Heer, trotz der in Friedenszeiten weitgehenden Autonomie der Armeen der drei großen Bundesstaaten, als Einheit zu begreifen ist und der Große Generalstab das oberste militärische Führungsorgan des gesamten Deutschen Heeres war.86

Die Sektion III b war nach ihrer Gründung in den Jahren 1889/90 wohl zunächst eine selbständige Sektion innerhalb der 3. (französischen) Abteilung des Großen Generalstabes und unterstand ursprünglich somit dem Oberquartiermeister III. Später unterstand sie dem für Grenzschutz, Mobilmachung, Operationsführung und Aufmarsch zuständigen Oberquartiermeister I und nicht, wie man eigentlich hätte annehmen können, dem für die Bearbeitung der ausländischen Armeen zuständigen Oberquartiermeister II.87

Hinsichtlich des personellen Umfangs lässt sich sagen, dass der deutsche militärische Nachrichtendienst, wie die oben dargestellte Entwicklung ja auch zeigt, insgesamt eine, im Vergleich zu anderen Sektionen und Dienststellen des Generalstabs, „[…] mit Personal nur sehr schwach ausgestattete Sektion im Großen Generalstab [war], deren Stärke an Offizieren inklusive der Außenstellen [bzw. Nachrichtenstationen] erst wenige Jahre vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges in zweistelligen Ziffern ausgedrückt werden konnte“ und erst im Verlauf des Krieges wuchs die frühere Sektion und nunmehrige Abteilung III b auf eine Personalstärke von ca. 90 Offizieren und Beamten an.88 Die Chefs des deutschen militärischen Nachrichtendienstes hatten darüber hinaus vor dem Ausbruch des Weltkrieges relativ niedrige militärische Dienstgrade, es waren zum größten Teil Majore, was die vergleichsweise bescheidene Stellung des Nachrichtendienstes innerhalb des Gefüges und der Rangordnung des Militärs und Generalstabs verdeutlicht.89 Auch waren die finanziellen Mittel, die man dem militärischen Nachrichtendienst zuwies, wie in allen preußischen Staatsinstitutionen, gering und spärlich bemessen und die sowohl finanziellen, wie auch personellen Kapazitäten reichten nicht aus, um sich neben den potentiellen Hauptgegnern Frankreich und Russland auch noch mit England zu befassen, weshalb man die nachrichtendienstliche Arbeit gegen England vor dem Ersten Weltkrieg vollständig dem Nachrichtendienst der Marine überließ.90 Die, wenn auch mangels Kapazitäten gemachte, aber dadurch vollkommen verständliche ausschließliche Konzentration der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des deutschen militärischen Nachrichtendienstes auf die beiden Hauptfeinde Russland und Frankreich verriet somit „[…] genau das [stärkste] außenpolitische Feinbild des Kaiserlichen Deutschland“ in der betrachteten Zeit von den 1880er Jahren bis 1914.91 Wie man schon an der oben dargestellten Entwicklung gut erkennen kann, war der deutsche militärische Nachrichtendienst eben gerade aufgrund dieser personell und finanziell beschränkten Kapazitäten bei der Informationsgewinnung und dem Umstand, dass der Dienst im Gegensatz zu einem vollwertigen Nachrichtendienst über keinerlei geheim- und kriminalpolizeiliche Befugnisse bei der Spionageabwehr verfügte, „[…] notgedrungen darauf angewiesen, mit den zentralen und regionalen Verwaltungsbehörden des preußischen Staates eng zusammenzuarbeiten und sich diese nach Möglichkeit dienstbar zu machen“.92

Zu den Aufgaben und Tätigkeitsfeldern des deutschen militärischen Nachrichtendienstes und der Sektion III b gehörte neben der für den Generalstab zwecks der strategisch-operativen Planungen, Ausrichtungen und Entscheidungen so wichtigen nachrichtendienstlichen Beschaffung und Aufklärung von militärisch relevanten und notwendigen Informationen über die Hauptgegner des Deutschen Reiches in dem zu erwartenden Krieg, Frankreich und Russland, auch die Spionageabwehr. Mit dieser eigentlichen Nebentätigkeit musste sich der militärische Nachrichtendienst notgedrungen, aufgrund des Anstiegs ausländischer Spionage in Deutschland vor dem Ersten Weltkrieg und dem Umstand, dass erst ab dem Jahre 1907 spezielle Spionageabwehrorgane in Gestalt der föderalen Zentral-Polizeistellen und der Berliner „Staatspolizei-Centralstelle“ (C.St.) geschaffen wurden, ebenfalls beschäftigen.93 Die Auswertung der durch den militärischen Nachrichtendienst auf seinem Haupttätigkeitsgebiet der Aufklärung gewonnenen Informationen erfolgte indes im Generalstab nicht selber durch die Sektion III b, sondern wurde durch die für Frankreich und Russland zuständigen und mit hochentwickelten Analysekompetenzen befähigten Abteilungen des Generalstabs durchgeführt. Somit bestand eine organisatorische Aufteilung zwischen Informationsgewinnung und Informationsauswertung innerhalb des Generalstabs, die sich als sehr praktikabel erwies, da Mängel in der durch den militärischen Nachrichtendienst durchgeführten Gewinnung durch die Qualität und das Niveau der Auswertungen in den Abteilungen ausgeglichen wurden.94

  1. Die polizeiliche Spionageabwehr im Deutschen Kaiserreich und die „Staatspolizei-Centralstelle“ (C.St.) beim Berliner Polizeipräsidium

Die folgenden Punkte (3.1 und 3.2) befassen sich mit der Beschaffenheit und der Entwicklung der polizeilichen Spionageabwehr in Deutschland und insbesondere dem Königreich Preußen vor 1907, der Gründung der erstmals eigens für die Spionageabwehr zuständigen „Staatspolizei-Centralstelle“ (C.St.)95 im Königlich Preußischen Polizeipräsidium zu Berlin im selben Jahr und der Entwicklung der C.St. und der polizeilichen Spionageabwehr bis zum Kriegsausbruch 1914.

3.1 Vorgeschichte, Gründung und Entwicklung bis 1907

Schon im Jahr 1890 gab es seitens des Chefs des Großen Generalstabs die Forderung, eine speziell für die Spionageabwehr zuständige und in diesem Feld besonders befähigte „politische Reichspolizei“ bzw. „Fremdenpolizei“ zu schaffen, da der militärische Nachrichtendienst ja über keinerlei eigene Polizeiorgane zum Zwecke der Spionageabwehr verfügte und die gegenwärtigen kommunalen und staatlichen Polizeiorgane, welche der Nachrichtendienst jedes mal hinzuziehen musste, viele Mängel aufwiesen und so einer effektiven und effizienten Spionageabwehr hinderlich waren.96 Diese seitens des Generalstabs geforderte und geplante „politische Feldpolizei“ als ständiges polizeiliches Spionageabwehrorgan sollte dem Chef des Generalstabs unterstellt sein und Aufgaben wie etwa die Überwachung ausländischer Militärattachés und Journalisten in Berlin,sowie die Beschützung von militärischen Versuchsplätzen und Instituten übernehmen. Ferner sollten die in den Grenzprovinzen stationierten und einem Kommissar Ost bzw. West unterstellten Beamten der geplanten Feldpolizei die Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei, die Erfüllung von Sonderaufträgen und die Ermittlung und Anwerbung von geeigneten Agenten für den militärischen Nachrichtendienst übernehmen.97 Der Chef des Generalstabs musste jedoch bald erkennen, dass die Forderung einer „Verreichlichung“ und nationalen Zentralisierung der Polizei zum Zwecke der Spionageabwehr ohne Aussicht auf Erfolg war. Sie scheiterte vor allem am Widerstand einiger Bundesstaaten, die nicht bereit waren Teile ihrer föderalistischen polizeilichen Kompetenzen abzugeben. Außerdem war dem preußischen Kriegsministerium aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gelegen, die rechtlich scharfe Trennung zwischen Polizei und militärischem Nachrichtendienst beizubehalten.98 Somit blieb die Spionageabwehr „[…] weiterhin auf diesem komplizierten Gebiet in Preußen wie in den anderen Bundesstaaten völlig unerfahrenen örtlichen Polizeiorganen überlassen“ und besaß folglich einen lokalen, ungeregelten, unzentralen und daher eher sporadischen Charakter.99

[Quellen]

1 Der Große Generalstab war im Deutschen Kaiserreich bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges das oberste militärische Führungsorgan des Deutschen Heeres. Vgl. dazu die Fußnoten 22 und 86 dieser Arbeit.

2 Der Admiralstab war der strategisch-operative Führungsstab der Kaiserlichen Marine.

3 Jürgen W. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich. Der deutsche militärische Geheimdienst 1890-1914, 3. Aufl., Ludwigsfelde 2009.

4 Hilmar-Detlef Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B des Großen Generalstabes der Preußisch-Deutschen Armee 1906-1918, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 16-76.

5 Klaus-Walter Frey, Oberst Walter Nicolai, Chef des deutschen militärischen Nachrichtendienstes III B im Großen Generalstab (1913-1918). Mythos und Wirklichkeit – Biographische Beiträge, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 135-198.

6 Markus Pöhlmann, German Intelligence at War, 1914-1918, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 25-54.

7 Jeffrey T. Richelson, A Century of Spies. Intelligence in the Twentieth Century, New York 1995.

8 Walter Nicolai, Geheime Mächte. Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute, 2. Aufl., Leipzig 1924.

9 Friedrich Gempp, Geheimer Nachrichtendienst und Spionageabwehr des Heeres, Bd. 1-10, 1928-1942

10 Für einen sehr kurzen und allgemeinen Überblick siehe „Abteilung III b“, in: Helmut Roewer / Stefan Schäfer / Matthias Uhl (Hrsg.), Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, München 2003, S. 12f.

11 Stefan Weiß, Wilhelm Stieber und Bismarck, in: Wolfgang Krieger (Hrsg.), Geheimdienste in der Weltgeschichte. Spionage und verdeckte Aktionen von der Antike bis zur Gegenwart, München 2003, S. 129-131, sowie Jeffrey T. Richelson, A Century of Spies. Intelligence in the Twentieth Century, New York 1995, S. 6. Den preußisch-königlichen Erlass zur Gründung der politischen Feldpolizei datiert Richelson auf den 23. Juni 1866. Vgl. hierzu ebd., S. 6: „On June 23, 1866, just ten days prior to the beginning of war with Austria, a royal decree established the Foreign Office Political Field Police […], run by Wilhelm Stieber […]“.

12 Weiß, Wilhelm Stieber, in: Krieger (Hrsg.), Geheimdienste in der Weltgeschichte, S. 131.

13 Ebd., S. 131. Stieber bekleidete den Posten des Feldpolizeidirektors nochmals im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71. Vgl. ebd., S. 134.

14 Die Aktivitäten Stiebers und des Nachrichtenbüros richteten sich vor allem gegen die preußisch-feindlichen Bestrebungen des entthronten welfischen Königs Georg V. von Hannover. Vgl. hierzu ebd., S. 133.

15 Stiebers Nachrichtenbüro stand somit auch außerhalb der Haushalts- und Rechnungskontrolle und finanzierte sich über das beschlagnahmte Vermögen des entthronten Königs von Hannover, den sog. „Welfenfonds“, über welchen Bismarck verfügte. Vgl. hierzu ebd., S. 132.

16 Ebd., S. 131-136, sowie Richelson, A Century of Spies, S. 6. Für Stiebers Aufgaben und Wirken als Feldpolizeidirektor im Krieg von 1870/71 siehe Weiß, Wilhelm Stieber, in: Krieger (Hrsg.), Geheimdienste in der Weltgeschichte, S. 134-136.

17 Das „Nachrichtenbureau“ war eine Dienststelle innerhalb des preußischen Generalstabs und somit folglich organisatorisch vollkommen unabhängig von Stiebers nicht dem Militär angehörigen und außerhalb jeder Behördenorganisation stehenden Central-Nachrichtenbüros. Es handelt sich bei dem „Nachrichtenbureau“ um den Vorgänger der Sektion III b. Chef und zugleich einziger Mitarbeiter war Major, später Oberstleutnant von Brandt. Das Büro war Teil der für Frankreich und die westlichen Länder zuständigen Abteilung III des Generalstabs und dessen Chef Oberst Krause war somit der dienstliche Vorgesetzte von Brandts. Das Büro besaß einen niedrigen Status in der Generalstabshierarchie. Vgl. hierzu Jürgen W. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich. Der deutsche militärische Geheimdienst 1890-1914, 3. Aufl., Ludwigsfelde 2009, S. 299, Anm. 4.

18 Vgl. Hilmar-Detlef Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B des Großen Generalstabes der Preußisch-Deutschen Armee 1906-1918, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 17, sowie Richelson, A Century of Spies, S. 6, Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 529f. und 534 und Robert T. Foley, Easy Target or Invincible Enemy? German Intelligence Assessments of France Before the Great War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 3. Richelson datiert die Gründung des Nachrichtenbüros im Generalstab durch Moltke d. Ä. auf den 11. Februar 1867. Vgl. hierzu Richelson, A Century of Spies, S. 6. Jürgen W. Schmidt schreibt diesbezüglich etwas abweichend, dass sich ein ständiger militärischer Nachrichtendienst des preußischen Generalstabs schon seit ca. 1865 nachweisen lässt. Vgl. hierzu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 529 und 534. Brückner datiert die Einrichtung des Büros auch auf das Jahr 1867. Vgl. hierzu Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 17. Zu Anfang war das Nachrichtenbüro wohl vor allem für die Werbung und Führung von Agenten zuständig. Vgl. ebd., S. 17. Für einen Auszug aus dem Schreiben des Chefs des Generalstabs an den preußischen Kriegsminister vom 23. November 1866 bezüglich der Einrichtung und Aufgabe des Nachrichtenbüros, sowie Auszüge aus der Geschäftsinstruktion für das Nachrichtenbüro des Generalstabs vom 11. Februar 1867 siehe Friedrich Gempp, Geheimer Nachrichtendienst und Spionageabwehr des Heeres, Bd. 1, S. 2 und 3.

19 Auch wenn es sich nur um ein Ein-Mann-Unternehmen handelte (Chef und einziger Mitarbeiter: Major von Brandt). Vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 299, Anm. 4. Nachrichtendienstliche Tätigkeiten gab es natürlich auch schon vorher im Generalstab und nachrichtendienstlich-relevante Themen wie Informationen über fremde bzw. gegnerische Armeen, deren Ausstattung und Bewaffnung, sowie Kartographie standen zwar nicht im Fokus der Arbeit, wurden aber zunehmend immer wichtiger. Vgl. Markus Pöhlmann, German Intelligence at War, 1914-1918, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 27. Vgl. dazu und zur Entwicklung des preußischen Generalstabs auch Arden Buchholz, Moltke, Schlieffen, and Prussian War Planning, New York 1991.

20 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 530. Schmidt führt hier einige erfolgreiche „Operationen“ , Anwerbungen und Agenten von Brandt auf. Siehe hierzu ebd., S. 530. Von Brandts Nachfolger, Oberstleutnant von Lettow-Vorbeck war weniger erfolgreich in seiner Arbeit und konnte an die Leistungen seines Vorgängers nicht anknüpfen, womit eine Informationslücke innerhalb des Generalstabs entstand, die man vorrangig durch gezielte Berichte der preußischen Militärattachés zu kompensieren versuchte. Vgl. ebd., S. 530.

21 Ebd., S. 110. Vgl. für den Hintergrund des Zusammengehens auch ebd., S. 110, Anm. 23: „Die russisch-französische Annäherung 1871-1917 hatte vor allem einen militärischen Hintergrund – das Vorhandensein eines gemeinsamen wahrscheinlichen Gegners – Deutschland“. Im Januar 1894 trat der militärische Bündnisvertrag zwischen Frankreich und Russland in Kraft. Vgl. hierzu auch die Darstellung von George F. Kennan, Die schicksalhafte Allianz. Frankreich und Rußland am Vorabend des Ersten Weltkrieges, Köln 1990.

22 Nach der deutschen Reichsgründung 1871 führte der „Große Generalstab“ das Deutsche Heer (bestehend aus den Bundesheeren der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg. Die Truppenkontingente der anderen deutschen Bundesstaaten standen aufgrund von Militärkonventionen unter preußischem Kommando oder waren in das preußische Heer integriert). Der Große Generalstab war der preußische Generalstab der Armee mit zukommandierten Generalstabsoffizieren aus Bayern, Sachsen und Württemberg. Vgl. hierzu die Darstellung von Trevor N. Dupuy, Der Genius des Krieges. Das deutsche Heer und der Generalstab 1807-1945, Graz 2009. Der Große Generalstab war daher auch rechtlich gesehen eine preußische Institution und keine selbständige Reichsbehörde. Vgl. hierzu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 7 und 18, Anm. 47.

23 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 110-113. Vgl. auch ebd., S. 113: „Auch Schlieffen [Alfred Graf von Schlieffen war ab 1889 als Oberquartiermeister Chef der 2. Abteilung des Generalstabs; seit 1891 Chef des Generalstabs, Anm. des Verfassers. Vgl. hierzu ebd., S. 112, Anm. 31] hielt seit Abschluss des französisch-russischen Bündnisses einen großen Krieg für unvermeidlich. Man kann daher mit Recht behaupten: ‚Sein streben ging daher als Chef des Generalstabes lediglich auf die Vorbereitung des ihm anvertrauten Instrumentes für den Krieg’“.

24 Wenn er auch freilich bei seiner Anwendung zu Beginn des Ersten Weltkrieges nicht aufging und den Zweifrontenkrieg nicht verhindern konnte. Der strategisch-operative Schlieffen-Plan (benannt nach seinem maßgeblichen Autor General, später Generalfeldmarschall Alfred Graf von Schlieffen, ab 1889 Oberquartiermeister und seit 1891 Chef des Generalstabs, Anm. des Verfassers) sah für den möglichen und sehr wahrscheinlichen Fall eines Zweifrontenkrieges vor, zuerst die ganze Kampfmasse des deutschen Heeres im Westen gegen Frankreich einzusetzen und dem französischen Heer durch die Umgehung der französischen Festungen (Durchmarsch durch die Beneluxstaaten) in den Rücken zu fallen. Nach dem so schnell erreichten Sieg über Frankreich sollte das Gros der deutschen Truppen nach Osten transportiert werden, um gegen Russland Krieg zu führen. Schlieffen wollte somit den möglichen Krieg gegen Frankreich und Russland in zwei einzelne Feldzüge aufteilen, um den kaum zu gewinnenden Zweifrontenkrieg zu vermeiden. Vgl. auch ebd., S. 114. Siehe detaillierter zum Schlieffenplan Hans Ehlert / Michael Epkenhans / Gerhard P. Groß (Hrsg.), Der Schlieffenplan. Analysen und Dokumente, Paderborn 2006.

25 Vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 113, Anm. 37: „1893 standen gemäß den Friedensstärken den 774 000 Mann Deutschlands und Österreich-Ungarns 1 539 000 Mann in Frankreich und Rußland gegenüber“.

26 Ebd., S. 113 und 114-115.

27 Ebd., S. 114. Zur Entwicklung des Schlieffenplans vgl. auch ebd., S. 114: „In einer mehrjährigen organischen Entwicklung von 1894 bis 1899 entstanden so die Elemente des ‚Schlieffen-Planes‘. […] Daher wurde an den entscheidenden Komponenten des Plans, der Gestaltung des deutschen Aufmarsches und der Truppenverteilung zwischen Ost und West unter Nutzung der aktuellen, vor allem nachrichtendienstlichen Erkenntnisse über die beiden potentiellen Gegner Frankreich und Rußland, immer wieder gefeilt und die Aufmarschplanungen jedes Jahr präzisiert“.

28 Ebd., S. 114.

29 Ebd., S. 114. Vgl. auch ebd., S. 530: „Der weitere Ausbau des militärischen Nachrichtendienstes des Großen Generalstabes ab 1889/90, der sogenannten ‚Sektion III b‘, kam deshalb […] einer Neugründung gleich und ist eng mit dem Namen des neuen Generalstabschefs Alfred v. Schlieffen und seines ersten Chefs des Nachrichtenwesens, Arthur Waenker von Dankenschweil verbunden“. Vgl. ebenso ebd., S. 530f.: „Das politische und […] militärische Zusammengehen Rußlands und Frankreichs, zweier europäischen Großmächte und Nachbarstaaten Deutschlands, verursachte im Großen Generalstab einen wesentlich erhöhten Informationsbedarf und wirkte beschleunigend auf die Herausbildung des deutschen militärischen Nachrichtendienstes“.

30 Ebd., S. 115f. Für das Datum/Jahr der Schaffung der Sektion und ihre(n) Bezeichnung/Namen vgl. ebd., S. 116, Anm. 43: „Ein konkretes Datum über die Schaffung der Sektion III b konnte schon in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts von General Gempp in seinem Bericht nicht angeführt werden. Das frühere ‚Nachrichten-Bureau‘ des OSL (Oberstleutnant, Anm. des Verfassers) v. Brandt gehörte zur III. (französischen) Abteilung des Generalstabs […]. Gempp vermutete, daß die Sektion 1889 entstand und, gemäß ihrer Benennung, als selbständige Sektion ursprünglich dem Oberquartiermeister III unterstand. Erst ab 1890 läßt sie sich gemäß Gempp im militärischen Schriftwechsel nachweisen (Gempp-Bericht, S. 36f.). Major […] v. Dankenschweil betätigte sich nach meinen Erkenntnissen allerdings schon im Jahre 1889 in der Spionageabwehr“. Vgl. dazu auch Richelson, A Century of Spies, S. 6: „In 1889 […] the Intelligence Bureau was subordinated to the IIIrd Oberquartiermeister (O.Qu. III). From that point on it became known as IIIb“. Und Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 27: „Sektion IIIb – the name derived from the section within the Third (French) department of the General Staff […] – was established in 1889“. Sowie Foley, Easy Target or Invincible Enemy?, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 3: „Here, ist was subordinated to the Third Department and gained the appellation IIIb“. Neben seiner eigentlichen Hauptaufgabe der Aufklärung musste sich der deutsche militärische Nachrichtendienst auch mit der Spionageabwehr beschäftigen und erst ab 1907 wurden spezielle Spionageabwehrorgane in Gestalt der föderalen Zentral-Polizeistellen geschaffen. Für die Entwicklung der preußischen Zentral-Polizeistelle, der Berliner C.St. siehe Punkt 3 dieser Arbeit.

31 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 116f. Die beiden neuen Mitarbeiter der Sektion III b waren Oberleutnant Friedrich Theodor Dame und Oberleutnant Karl Brose. Vgl. ebd., S. 116f. Beide waren später auch Chefs der Sektion III b. Vgl. auch Jürgen W. Schmidt, Against Russia: Department IIIb of the Deputy General Staff, Berlin, and Intelligence, Counterintelligence and Newspaper Research, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 74: „In 1889/90, First Lieutnant Brose was transferred to the new Section IIIb (military intelligence) of the General Staff. At the time Section IIIb had a staff of three and was headed by Major Artur Waenker v. Dankenschweil […]“.

32 Ebd., S. 117. Für einen Überblick über die Arbeit des deutschen militärischen Nachrichtendienstes gegen Frankreich und insbesondere für die militärische, strategische und technologische Einschätzung Frankreichs durch den deutschen Nachrichtendienst vor 1914 siehe den Aufsatz von Robert T. Foley, Easy Target or Invincible Enemy? German Intelligence Assessments of France Before the Great War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 1-24. Walter Nicolai konstatierte in seinen Erinnerungen, dass es anfangs keine nachrichtendienstlichen Tätigkeiten gegen England und Russland gab. Vgl. hierzu Walter Nicolai, Geheime Mächte. Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute, 2. Aufl., Leipzig 1924, S. 12: „Das fand darin seinen Ausdruck, daß ein militärischer Nachrichtendienst über den offiziellen hinaus weder gegen England noch gegen Rußland getrieben wurde“. Nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegen England gab es auch weiterhin nicht, da die Kapazitäten nicht reichten und England nicht als „Hauptgegner“ angesehen wurde. Die Spionage gegen England wurde dem Nachrichtendienst der Marine überlassen. Vgl. hierzu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 10: „[…] der militärische Nachrichtendienst Deutschlands [musste sich] ab 1890 neben dem angenommenen Hauptfeind Frankreich zunehmend auf Rußland konzentrieren. Schon für England reichten die Kapazitäten nicht mehr aus, deshalb überließ man dieses Feld gern dem allerdings gegenüber der Sektion III b noch weitaus schwächeren und finanziell schlechter dotierten Nachrichtendienst der Marine“.

33 Ebd., S. 117, sowie Gempp, Bd. 1, S. 52. Die zivilen Organe, die das militärische Nachrichtenwesen an der Ostgrenze unterstützen sollten waren Gendarmerie, Landratsämter, Steuer-Direktionen, Grenzkommissariate etc. Vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 129. Die Landgendarmerie stellte in Preußen eine militärisch organisierte Polizei dar, deren einzelne Gendarme weiterhin Militärangehörige blieben und an den preußischen Grenzen den Grenzüberwachungsdienst zur Aufgabe hatten. Durch den täglichen Patrouillendienst an der Grenze besaßen die Gendarme gute Kenntnisse über die von der Grenze aus wahrnehmbaren russischen Zustände und Befindlichkeiten der Grenzbevölkerung. Somit besaßen sie als potentielle Informationsquellen einen starken Wert für den militärischen Nachrichtendienst. Eine wichtige Besonderheit der Gendarmerie war ihre Doppel-Stellung, da sie hinsichtlich der Organisation und Disziplin dem Militär bzw. dem preußischen Kriegsministerium unterstand, hinsichtlich ihrer exekutiven bzw. polizeilichen Tätigkeit aber dem preußischen Innenministerium untergeben war. Die Grenzkommissare stellten eine besondere Art staatlicher Polizisten in Preußen dar und übten grenz- und fremdenpolizeiliche Tätigkeiten aus. Sie waren vornehmlich dort stationiert, wo große Eisenbahnlinien die preußischen Grenzen zum Ausland schnitten. Von Anfang an wurden die Grenzkommissariate aber auch schon zur Spionageabwehr und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten für den militärischen Nachrichtendienst benutzt. Vgl. hierzu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 63-71. Vgl. auch ebd., S. 531: „[…] Von den Chefs des militärischen Nachrichtenwesens [wurde] ständig und sehr erfolgreich darauf gedrungen, sich die Kompetenzen von Beamten der preußischen Verwaltung, vor allem von Polizei-, Gendarmerie-, Zoll- und Verwaltungsbeamten zu Zwecken des Nachrichtendienstes und der Spionageabwehr gegen Rußland und Frankreich dienstbar zu machen“.

34 Ebd., S. 117f. Das Militär forderte die Einrichtung einer „Reichspolizei bzw. Fremdenpolizei“ zu Zwecken einer effektiven Spionageabwehr vor allem, weil der militärische Nachrichtendienst über keinerlei polizeilichen Kompetenzen und Observationsorgane bei der Spionageabwehr verfügte und daher notgedrungen jedes mal auf die Unterstützung der zivilen preußischen Behörden angewiesen war (so z.B. bei Verhaftungen von Spionageverdächtigen, Beobachtungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen etc.). Zu der Schaffung einer Reichspolizei kam es jedoch nicht. Vgl. ebd., S. 15, 183 und 531, sowie Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 17. Zu den Gründen, weshalb diese Einrichtung scheiterte und der damit verbundenen Einrichtung und dem Ausbau der Berliner „Staatspolizei-Zentralstelle (C.St.)“ siehe Punkt 3 dieser Arbeit.

35 So wurde z.B. vereinbart, dass der Chef des militärischen Nachrichtenwesens befugt war, mit allen Grenz-Polizeibehörden in direkten Verkehr zu treten, ohne dabei den konkreten Instanzenweg einhalten zu müssen. Die Grenz-Polizeibehörden waren damit angehalten dem Chef des Nachrichtendienstes auf Befragen unmittelbar Auskunft zu erteilen. Vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 129. Für den detaillierten Überblick über die Entwicklung der Zusammenarbeit des militärischen Nachrichtendienstes mit den Zivilbehörden in den östlichen Provinzen 1891-1893, sowie von 1906-1914 siehe ebd., S. 128-159 (Punkt 3.3) und S. 197-225 (Punkt 4.2). Zur Begründung ihrer Forderung der notwendigen stärkeren Einbeziehung der Zivilbehörden und der generellen Intensivierung der nachrichtendienstlichen Arbeit und Neuerschließung von Informationsquellen an der Ostgrenze des Deutschen Reiches verwiesen die Generalstäbler und das preußische Kriegsministerium auf eine Kabinettsordre von Wilhelm I. in seiner Eigenschaft als preußischer König aus dem Jahr 1886. Diese Ordre verbot offiziell Offiziere zu geheimen Auskundschaftungen und Spionage nach Frankreich und Russland zu entsenden, um die politischen Spannungen mit Frankreich und Russland nicht unnötig zu verschärfen. Obwohl diese Ordre anscheinend nie offiziell aufgehoben wurde, wurde sie wenige Jahre nach dem Herrschaftsantritt Wilhelms II. de facto nicht mehr befolgt und die vorher schon, auch in anderen Staaten gängige Praxis Generalstabsoffiziere zu geheimen Rekognoszierungen ins Ausland zu schicken wurde weiterbetrieben. So wurden z.B. seitens des Großen Generalstabs in den Jahren 1892/1893 preußische Generalstabsoffiziere zu geheimen Rekognoszierungsversuchen nach Russisch-Polen entsendet und dies war Kaiser Wilhelm II. auch durchaus bekannt. Das Herantragen des Arguments des offiziellen Verbots von Offiziersrekognoszierungen durch den preußischen Kriegsminister an den preußischen Innenminister als eine Art Begründung der Forderungen, stellte somit quasi nur einen Vorwand seitens des Generalstabs und des Kriegsministeriums dar, die Intensivierung des militärischen Nachrichtenwesens auch unter Einbeziehung der Zivilbehörden voranzutreiben. Vgl. dazu ebd., S. 104-110, 118-126.

36 So z.B. in Lublinitz (Schlesien), Thorn und Illowo (Ostpreußen). Vgl. ebd., S. 135. Es wurde vereinbart, die neuen Grenzkommissarstellen mit verabschiedeten Offizieren zu besetzen, da diese im Mobilmachungsfalle nicht anderweitig verwendet werden durften. Vgl. ebd., S. 140.

37 Ebd., S. 131, 139 und 151. Auf die Probleme die sich daraus ergaben, wie z.B. die Finanzierung der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Grenzpolizeibehörden, die juristischen Bedenken Beamten für den Nachrichtendienst heranzuziehen, die Tatsache, dass nun zivile Beamte Aufgabe des Militärs zu lösen hatten und dazu aus den bisherigen Subordinationsverhältnissen herausgelöst wurden, das die Grenzkommissare nun neben ihren zivilen Vorgesetzten auch militärische bekamen, sowie dass Hilfskommissare zur Unterstützung eingestellt werden mussten, damit sich die Grenzkommissare neben ihren grenzpolizeilichen Aufgaben überhaupt dem Nachrichtenwesen widmen konnten geht Jürgen W. Schmidt detailliert in Punkt 3.3 und 3.4 seiner Dissertation, vor allem am Beispiel der Provinz Posen ein. Vgl. dazu ebd., S. 128-159.

38 Ebd., S. 139f.

39 Roewer / Schäfer / Uhl (Hrsg.), Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, S. 12f. Seit 1901 wurde auch die Einrichtung von Auslandsnachrichtenstellen für den Kriegsfall geplant. Vgl. ebd., S. 158: „Für den Kriegsfall gegen Frankreich und Rußland wurden durch die Sektion III b seit 1901 ebenfalls eine größere Anzahl Auslandsnachrichtenstellen eingeplant und zwar neun in Belgien, fünf in der Schweiz, zwei in Italien, drei in Rumänien und je einer in Luxemburg, Spanien, England, Dänemark und Schweden. Für ihre Besetzung waren 39 Offiziere und 85 Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes vorgesehen“.

40 Vgl. ebd., S. 130f. Zu einer Erläuterung des Begriffs „Bezirksoffizier“ siehe ebd., S. 131, Anm. 92: „Preußen war territorial in eine Reihe von Landwehrbezirken aufgeteilt, in welchem der „Bezirkskommandeur“, in der Regel ein inaktiver Stabsoffizier (Major oder Oberstleutnant), […], das Ersatzgeschäft leitete. Der „Bezirksoffizier“ war ein verabschiedeter oder zur Disposition gestellter Offizier (Hauptmann oder Major), der den Bezirkskommandeur unterstützte, den einzelnen Meldeämtern vorgesetzt war und die Verantwortung für das gesamte Kontrollwesen im Bezirk trug. Es ist verständlich, wenn der Generalstab diese disponiblen Offiziere in den Landwehrbezirken an der Grenze zu nachrichtendienstlichen Zwecken nutzte“. Die Grenzkommissare besaßen nun neben ihren zivilen Vorgesetzten auch militärische Vorgesetzte in Person der Bezirksoffiziere, die das Nachrichtenwesen führten und denen die Grenzkommissare bezüglich ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeiten unterstanden. In besonderen und eiligen Fällen konnten die Zivilbehörden und die Grenzpolizeibehörden sich mit ihren Informationen auch ex officio unmittelbar an die Kontaktanschrift der Sektion III b in Berlin richten. Vgl. ebd., S. 131, 137 und 145.

41 Ebd., S. 127 und 536.

42 Ebd., S. 534. Der personelle Kern des militärischen Nachrichtendienstes, die Sektion III b, bestand wie schon in Fußnote 23 dieser Arbeit erwähnt nur aus drei Mann und die finanziellen Zuwendungen waren, wie überall in den staatlichen Institutionen Preußens, spärlich bemessen. Vgl. ebd., S. 534-536. Vgl. auch ebd., S. 534: „Nicht mehr spektakuläre Einzelaktionen wie unter Oberstleutnant v. Brandt, sondern die systematische Sammlung möglichst umfassender militärischer, militärtechnischer und militärgeographischer Informationen über die potentiellen Gegner Frankreich und Rußland wurden nun vom Generalstabschef, Alfred v. Schlieffen, und den gleichfalls rapide an Bedeutung gewinnenden „russischen“ und „französischen“ Fachabteilungen des Großen Generalstabes dem eigenen Nachrichtendienst abverlangt“.

43 Ebd., S. 159. Vgl. dazu auch ebd., S. 178: „Eine nicht zu unterschätzende Rolle in […] [dem] Prozeß der Aufwertung von Geheim- und Nachrichtendiensten [in Deutschland wie in allen anderen imperalistischen Ländern auch, Anm. des Verfassers] und ihrer sowohl quantitativen als auch qualitativen Weiterentwicklung spielte die Auswertung der Erfahrungen des russisch-japanischen Krieges 1904/05, welche von den General- und Admiralstäben […] eifrig betrieben wurde. Die Bedeutung eines effektiven militärischen Nachrichtendienstes für die erfolgreiche Planung und Durchführung militärischer Handlungen hatte sich bei den Kämpfen in der Mandschurei und beim Seekrieg in Fernost eindeutig erwiesen“.

44 Der russisch-japanische Krieg wurde im August 1905 durch den Frieden von Portsmouth (USA) beendet. Vgl. ebd., S. 190.

45 Ebd., S. 20 und 190. Kaiser Wilhelm II. versuchte in dieser Situation die Spannungen zu entschärfen und machte Zar Nikolaus II. ein Bündnisangebot, was dieser jedoch ausschlug. Russland blieb vielmehr dem Bündnis mit Frankreich treu und klärte ab 1907 die bestehenden Konflikte mit England. Vgl. ebd., S. 190.

46 Vgl. ebd., S. 20: „Nachdem sich Rußland zur großen Erleichterung in Deutschland etwa ab 1900 fernöstlichen Expansionszielen widmete, bewirkte die Niederlage im russisch-japanischen Krieg 1904/05 die Umkehr russischer politischer Interessen von Fernost nach West. An der deutschen Ostgrenze wurde dies für die preußischen Verwaltungsbehörden wie für den militärischen Nachrichtendienst durch anwachsende und qualitativ verbesserte russische Aktivitäten auf den Gebieten von Nachrichtendienst und Spionageabwehr sofort spürbar“. Frankreichs nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegen Deutschland verstärkten sich indes auch fortwährend und so kam es nach dem Ende des russisch-japanischen Krieges 1905 und der damit verbundenen „Rückbesinnung“ Russlands auf Europa und Deutschland zu einer Art verstärkten „doppelten Belastung“ für den deutschen militärischen Nachrichtendienst. Vgl. dazu ebd., S. 190, hier vor allem Anm. 42. Zur Ausgangslage und Organisation des russischen Nachrichtendienstes und den russischen Spionagetätigkeiten gegen Deutschland seit 1905 vgl. auch Nicolai, Geheime Mächte, S. 17-20.

47 Für die Handlungsweise, Methoden und Resultate der deutschen Spionageabwehr ab 1907-1914 siehe Punkt 7.1 der Darstellung von Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 380-396.

48 Ebd., S. 190. Vgl. auch Nicolai, Geheime Mächte, S. 16: „Ein Nachrichtendienst gegen Rußland, das sofort nach dem an Japan verlorenen Kriege seine Rüstungen gegen Deutschland richtete, sei Notwendig“.

49 Ebd., S. 190f. In einer Denkschrift vom 6. März 1906 schätze von Moltke die Leistungen als „nicht genügend“ ein. Vgl. ebd., S. 191 und Gempp, Bd. 1, S. 92. Vgl. auch Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 18f.: „Helmut von Moltke der Jüngere […] kam schnell zu dem Ergebnis, dass der von ihm vorgefundene Agentendienst den Anforderungen nicht genüge. Er wurde von einigen älteren teils zur Disposition gestellten oder verabschiedeten Offizieren geleitet, die dafür zu den für das Ersatzgeschäft zuständigen Bezirkskommandos in den grenznahen Provinzen kommandiert, die dort als ‚Bezirksoffiziere‘ abgedeckt waren und dienstintern als ‚Nachrichtenstelle (N.St.)‘ geführt wurden“.

50 Ebd., S. 191. Vgl. auch Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 18f.: „Im Jahre 1906 beschloss der Grosse Generalstab, den Agentendienst von III B zu verstärken. […] Moltke teilte dem preußischen Kriegsminister v. Einem kurz nach seinem im Januar 1906 erfolgten Amtsantritt als Chef des Generalstabes mit, dass dass er eine Umstrukturierung des Agentendienstes beabsichtige. […] Die Bezirksoffiziere hätten sich nicht bewährt. Für die Aufgabe kämen nur besonders begabte und vorgebildete Offiziere in Betracht“. Für die Eigenschaften durch die sich die neuen Nachrichtenoffiziere auszeichnen sollten siehe Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 192: „’Nur besonders begabte und vorgebildete Offiziere kämen für den schwierigen Nachrichtendienst in Betracht. Vollkommene Beherrschung der fremden Sprache, selbständiges Urteil, gründliche Kenntnis der fremden Armee, Gewandtheit und Sicherheit im Umgang mit Personen der verschiedenen Gesellschaftsklassen müssen gefordert werden’“. Die große Masse der ab 1893 neu im Nachrichtendienst eingesetzten Bezirksoffiziere (Leiter der Nachrichtenstationen) waren auf dem Gebiet des Nachrichtenwesens sehr unerfahren und erhielten auch keine hinreichende Ausbildung oder Schulung seitens der Sektion III b. Vgl. dazu und zu einer sehr kurzen Charakterisierung von Walter Nicolai über die Bezirksoffiziere ebd., S. 150, Anm. 151. Auf die Mithilfe und Dienstbarmachung der zivilen Grenzbehörden war man natürlich auch weiterhin angewiesen und die Beamten wurden auch in der folgenden Zeit in erheblichem Umfang seitens der Nachrichtenoffiziere zur Spionage herangezogen.

51 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 19. Vgl. auch Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 192.

52 Ebd., S. 192. Von den fünf Offizieren an der Ostgrenze sollte je einer im V., VI. und XVII. Armeekorps und zwei im I. Armeekorps ihren Dienst tun. An der Westgrenze je einer im VIII., XIV., XV. und XVI. Armeekorps. Vgl. ebd., S. 192. Die Generalkommandos waren die obersten Kommando- und Verwaltungsbehörden der Armeekorps. Vgl. Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 20, Anm. 2.

53 Vgl. Gempp, Bd. 1, S. 75f.: „Auch die Rücksicht auf die besonderen Standesverhältnisse verbieten es meines Erachtens, jüngere Offiziere, denen ein weiteres Fortkommen in der Armee gesichert bleiben soll, durch ihren Dienst mehrere Jahre hindurch dem dauernden Verkehr mit Persönlichkeiten zweifelhaften Rufes auszusetzen“.

54 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 20, Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 193f., sowie Klaus-Walter Frey, Oberst Walter Nicolai, Chef des deutschen militärischen Nachrichtendienstes III B im Großen Generalstab (1913-1918). Mythos und Wirklichkeit – Biographische Beiträge, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 158.

55 Ebd., S. 194. Karl Brose war zunächst 1889/90 als Oberleutnant zur Sektion III b gekommen und dort als Sachbearbeiter für Russland zuständig. Von 1900-1910 war er dann, nun Oberstleutnant, Chef der Sektion III b. Vgl. Fußnote 22 dieser Arbeit und Schmidt, Against Russia, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 74.

56 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 20, Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 194, Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 158f., sowie Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 30. Vgl. Nicolai, Geheime Mächte, S. 16f.: „Ich sollte als erster beim Generalstab ausgebildeter Offizier zu einem Generalkommando im Osten kommandiert werden und den Versuch unternehmen, einen Nachrichtendienst einzurichten und gleichzeitig die Abwehr gegen die überhandnehmende russische Spionage an der Grenze organisieren. So ging ich im Sommer 1906 nach Königsberg“. Für einen biographischen Überblick über das Leben des späteren Chefs der Sektion III b Walter Nicolai siehe den kompletten Aufsatz von Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 135-198. Für die weitere Armeekarriere des Hauptmann Schulz siehe Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 194, Anm. 57.

57 Für einen kurzen Überblick über die erfolgreiche Arbeit Nicolais als Nachrichtenoffizier in Königsberg siehe Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 158-160 und Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 22-26. So konnte Nicolai eine Reihe russischer militärischer Geheimdokumente, wie den russischen Aufmarsch- und Mobilmachungsplan im Original liefern und wichtige Agenten anwerben.

58 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 194 und Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 26. Generalstabschef von Moltke beantragte die zusätzliche Zurverfügungstellung von Stellen für Nachrichtenoffiziere im Osten beim Gouvernement Thorn und beim Generalkommando des V. Armeekorps (Posen) und im Westen beim Generalkommando des XIV. und XV. Armeekorps (Karlsruhe und Straßburg) sowie bei der 16. Division in Trier. Vgl. hierzu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 194.

59 Ebd., S. 194. Vgl. auch Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 26: „Der Kriegsminister gab dem Antrag statt. Nicolai und Schulz durften bleiben und 1908 gingen vier Offiziere als N.O. [=Nachrichtenoffiziere, Anm. des Verfassers] zu grenznahen Armeekorps, zu denen 1910 noch ein weiterer Offizier hinzukam“. Für die jeweiligen Nachrichtenoffiziere und Armeekorps siehe ebd., S. 26f., Anm. 5: „[…] N.O. erhielten 1908 zwei A.K. [=Armeekorps, Anm. des Verfassers] des Ostens (V. A.K., Posen – Hauptmann Tschepke; VI. A.K., Breslau – Hauptmann Friderici) und zwei A.K. des Westens (XIV. A.K., Karlsruhe – Hauptmann Hermsdorff; XV. A.K., Straßburg – Hauptmann Neuhof). 1910 kam ein weiteres A.K. des Westens hinzu (VIII. A.K., Koblenz – Hauptmann Witte)“. Vgl. hierzu auch Gempp, Bd. 1, S. 77f.

60 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 27. Vgl. auch ebd., S. 27, Anm. 1: „[…] Das Bestehen des Sektions-Chefs auf der Anwesenheit des Oberquartiermeisters I zeigt, dass III B ihm damals unmittelbar unterstand. Vgl. auch Gempp, Bd. 1, S. 79.

61 Bezüglich des Inhalts dieser Anweisung siehe Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 27: „Über ihren Inhalt ist allerdings nur bekannt, dass sie bei III B zwischen den Offizieren der Sektion und den N.O. unterschied und festlegte, dass im Mobilmachungs-Fall ein Teil der N.O. zu den Armee-Ober-Kommandos (A.O.K.) treten und die übrigen unter dem direkten Befehl der Obersten-Heeres-Leitung (O.H.L.), vertreten durch III B verbleiben würden“. Vgl. hierzu auch Gempp, Bd. 1, S. 79.

62 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 27.

63 Ebd., S. 28.

64 Ebd., S. 28, Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 194, sowie Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 160. Vgl. zu der Person Heyes auch Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 28, Anm. 1: „Dem für III B verantwortlichen Oberquartiermeister I, Generalmajor Stein, war Heye kein Unbekannter, da dieser ihm 1903 bei der Großen Generalstabsreise Ost assistiert hatte – der damalige Oberstleutnant und Chef der 2. Abteilung war von Schlieffen als Führer einer der deutschen Armeen eingeteilt worden. Heye war von 1906 bis 1908 Generalstabsoffizier beim Generalstab des Etappen-Kommandos der Schutztruppe für Südwestafrika und von 1908 bis 1910 Generalstabsoffizier der 33. Division beim XVI. A.K. in Metz gewesen. Seine Ernennung zum Chef von III B verdankte er möglicherweise auch einer Empfehlung des ehemaligen Sektionschefs von III B, Dame, der bei der Schutztruppe von 1906-1907 sein Kommandeur gewesen war […]“.

65 Vgl. Ebd., S. 28: „Schließlich war die Armee generell daran interessiert, dass die Offiziere möglichst vielseitig verwendbar waren“. So wurde z.B. Walter Nicolai im Frühjahr 1910, nach vier Jahren als Nachrichtenoffizier in Königsberg, durch den Hauptmann Fleck abgelöst und trat obligatorisch seinen Dienst als Kompaniechef beim 3. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 71 in Erfurt an. Vgl. hierzu Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 160 und Nicolai, Geheime Mächte, S. 22.

66 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 28. Brückner stellt kurz da, wie die Sektion III b die Jahrzehnte vorher organisiert war. Vgl. hierzu ebd., S. 27: „III B war in den vergangenen Jahrzehnten eine Dienststelle gewesen, in der eine kleine Zahl von Offizieren eine begrenzte Zahl von Verbindungen führte und lange auf ihren Posten blieb […]. Unter solchen Bedingungen genügte für die Führung der Agenten in erheblichem Umfange das (nicht dokumentierte) Erfahrungswissen“.

67 Ebd., S. 28. Vgl. dazu auch ebd., S. 28f.: „Er [Heye, Anm. des Verfassers] unternahm außerdem zahlreiche Reisen und veranstaltete eine ganze Reihe von Konferenzen, um den räumlich weit voneinander getrennt sitzenden und unter den verschiedenartigsten Verhältnissen tätigen N.O. die Grundsätze für möglichst einheitliches Arbeiten zu vermitteln, nicht zuletzt aber auch, um bei ihnen Gemeinschaftsgeist entstehen zu lassen“. Vgl. auch Gempp, Bd. 1, S. 102f.

68 Vgl. Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 29, Anm. 2: „Es waren […] zwei A.K. des Ostens (XVII. A.K., Danzig – Hauptmann West; XX. A.K., Allenstein – Hauptmann Volkmann) und zwei A.K. des Westens (VII. A.K., Münster – Hauptmann Kroeger, XXI. A.K., Saarbrücken – Hauptmann Richter)“.

69 Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 161, Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 29, Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 28 und Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 195. Die elf Nachrichtenoffiziere und Armeekorps waren Hauptmann Gempp in Königsberg beim I. A.K., Hauptmann Lüders in Posen beim V. A.K., Hauptmann Gudowius in Breslau beim VI. A.K., Hauptmann Weste in Danzig beim XVII. A.K. und Hauptmann Volkmann in Allenstein beim XX. A.K. im Osten und Hauptmann Kroeger in Münster beim VII. A.K., Hauptmann Witte in Koblenz beim VIII. A.K., Hauptmann Fischer in Karlsruhe beim XIV. A.K., Hauptmann Starke in Straßburg beim XV. A.K., Hauptmann Lübcke in Metz beim XVI. A.K. und Hauptmann Richter in Saarbrücken beim XXI. A.K. im Westen. Vgl. hierzu ebd., S. 195.

70 Mit Nicolai wurde erstmals ein Nachrichtenoffizier regulärer Generalstabsoffizier. Vgl. Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 161.

71 Ebd., S. 161, Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 38, Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 30, sowie Nicolai, Geheime Mächte, S. 22.

72 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 195, sowie Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 38. Dies waren die ehemaligen Nachrichtenoffiziere des XIV. und XV. A.K. (Karlsruhe und Straßburg), Hauptmann Neuhof sowie Hauptmann Stotten. Vgl. ebd., S. 38.

73 Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 162. Für einen sehr kurzen Überblick über das Evidenzbüro siehe Roewer / Schäfer / Uhl (Hrsg.), Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, S. 131ff. Zur Geschichte, dem Aufbau und den Tätigkeiten des österreich-ungarischen Nachrichtendienstes und des Evidenzbüros vor und während des Ersten Weltkrieges siehe die ausführliche Darstellung von Albert Pethö, Agenten für den Doppeladler. Österreich-Ungarns Geheimer Dienst im Weltkrieg, Graz 1998. Vgl. zur Zusammenarbeit der Sektion III b und des Evidenzbüros ab den 1880er Jahren Günther Kronenbitter, Krieg im Frieden. Die Führung der k.u.k. Armee und die Großmachtpolitik Österreich-Ungarns 1906-1914, München 2003, S. 302-307. Für den Fall des österreichischen Nachrichtenoffiziers und Spions Oberst Alfred Redl siehe Albert Pethö, Oberst Redl, in: Wolfgang Krieger (Hrsg.), Geheimdienste in der Weltgeschichte. Spionage und verdeckte Aktionen von der Antike bis zur Gegenwart, München 2003, S. 138-150 und Wolfgang Krieger, Geschichte der Geheimdienste. Von den Pharaonen bis zur CIA, München 2009, S. 139-142.

74 Vgl. Fritz Fischer, Krieg der Illusionen. Die deutsche Politik von 1911 bis 1914, 2. Aufl., Düsseldorf 1969, S. 686-721, sowie Immanuel Geiss (Hrsg.), Juli 1914. Die europäische Krise und der Ausbruch des Ersten Weltkrieges, 3. Aufl., München 1986.

75 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 227. Vgl. auch Richelson, A Century of Spies, S. 19.

76 Nicolai, Geheime Mächte, S. 43f., sowie Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 43. Vgl. auch ebd., S. 43: „[…] Das Gegenteil war der Fall. Nicolai war im Urlaub und blieb auch dort; Moltke weilte zur Kur in Karlsbad, und am 8. Juli ging Waldersee seinerseits in Urlaub. Die N.O. erhielten keine Weisung, vorsorglich die Nachrichtenbeschaffung zu verstärken. Soweit sie nicht ihrerseits in Urlaub waren, hatten sie lediglich ihre laufenden Aufgaben zu erledigen, und in Berlin fungierte der Ia der Sektion, Hauptmann Neuhof, als geschäftsführender Leiter“. Vgl. auch Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 163.

77 Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 43. Vgl. auch Richelson, A Century of Spies, S. 19: „It was only on July 16, with chief Walter Nicolai on leave, that the acting head of IIIb notified five intelligence posts in the eastern corps districts that ist was ‚desirable to watch developments in Russia more closely.‘ Even then ist was noted that there was no need to take ’special measures of any kind‘, and several intelligence officers in the border districts were permitted to remain on leave until July 25“.

78 Ebd., S. 44. Vgl. auch Richelson, A Century of Spies, S. 19 und Nicolai, Geheime Mächte, S. 44. Die in Gang gesetzten Agenten waren vor allem sog. „Spannungsreisende“. Vgl. dazu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 229, Anm. 189: „Spannungsreisende wurden in Zeiten einer politischen ‚Spannung‘ vom deutschen Nachrichtendienst als Handlungsreisende, Touristen oder zu Verwandtenbesuchen ins Ausland entsandt. Es sollte sich dabei um besonders erprobte, nüchterne Beobachter handeln. Spannungsreisende konnte sowohl Ausländer […] oder auch Deutsche (hier vor allem zuverlässige Reserveoffiziere und Reserveunteroffiziere) sein, welche im Ausland einen glaubwürdigen Reisegrund vorweisen konnten. Berichte wurden entweder chiffriert auf telegraphischem Wege oder nach Rückkehr erstattet. Besonderes Augenmerk wurde auf mögliche Anzeichen einer bevorstehenden oder laufenden Mobilmachung gelegt“. Vgl. auch Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 33f.

79 Die Nachrichtenoffiziere arbeiteten auch hier wieder eng mit den zivilen preußischen Grenzbehörden zusammen und der größte Anteil an Informationen über die militärische und politische Lage in Russland während des Julis 1914 wurden den Nachrichtenoffizieren von den zivilen Grenzbehörden, also vor allem von den Gendarmen und den Grenzkommissaren mitgeteilt. Siehe dazu Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 226-234. Vgl. auch ebd., S. 228: „Insgesamt gesehen, stützte sich […] der deutsche Nachrichtendienst bei seinen Situationsanalysen in der ‚Spannungsperiode‘ vor dem Befehl zur Mobilmachung in Ost und West zum Großteil auf die Zuarbeit der zivilen Behörden an der Grenze und weniger auf die Tätigkeit der in Friedenszeiten gewonnenen Agenten im Ausland“.

80 Ebd., S. 44f. Vgl. auch Nicolai, Geheime Mächte, S. 44-47, Richelson, A Century of Spies, S. 20f., sowie Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 163f.: „Am 28.07.1914 erfolgte die russische Teilmobilmachung und am 31.07.1914 um 12.00 Uhr die russische Gesamtmobilmachung. Bereits am 31.07.1914 rapportierte ein an der Ostgrenze stationierter deutscher Nachrichtenoffizier: ‚Ich übernehme die volle persönliche Verantwortung, daß Russland auch gegen und mobil macht‘. […] Am 31.07.1914 erfolgte in Deutschland die Verkündung des ‚Zustandes drohender Kriegsgefahr‘, die ‚technische notwendige Vorstufe von 24 Stunden für die Mobilmachung’“.

81 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 233.

82 Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 164f. Nicolai erhielt nun als Chef der Abteilung III b die finanzielle Ausstattung eines Regimentskommandeurs und bekam befähigte Reserveoffiziere und kriegsversehrte Berufsoffiziere zugeteilt. Vgl. ebd., S. 165 und Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 8. Vgl. auch Nicolai, Geheime Mächte, S. 52-54, Roewer / Schäfer / Uhl (Hrsg.), Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, S. 13, Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 32, Florian Altenhöner, Total War – Total Control? German Military Intelligence on the Home Front, 1914-1918, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 55 und 59, sowie Schmidt, Against Russia, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 75. Die Abteilung III b hatte sieben Sektionen: Nachrichtendienst West, Nachrichtendienst Ost, Nachrichtendienst Süd, Politik, Spionageabwehr, Presse (!) und Zeitungsrecherche (!). Vgl. dazu ebd., S. 75. Für einen Überblick über die Inlandstätigkeiten der Abteilung III b während des Ersten Weltkrieges siehe den ganzen Aufsatz von Altenhöner, Total War – Total Control?, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 55-72. Für einen Überblick über die gegen Russland gerichteten Tätigkeiten der Abteilung III b während des Ersten Weltkrieges siehe den ganzen Aufsatz von Schmidt, Against Russia, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 73-89. Und für einen allgemeinen Überblick über den deutschen militärischen Nachrichtendienst im Krieg von 1914-1918 siehe den ganzen Aufsatz von Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 25-54.

83 Vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 182: „Der Nachrichtendienst des deutschen Generalstabes hatte nicht die Aufgabe, die politische Führung des Reiches mit den nötigen Lageeinschätzungen zu versehen“.

84 Ebd., S. 7. Für die Abteilung „N“ des Admiralstabs siehe Roewer / Schäfer / Uhl (Hrsg.), Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, S. 310 und vgl. Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 7, Anm. 4: „[…] die ‚Nachrichtenabteilung‘ im Admiralstab der Marine (mitunter auch als Abteilung „N“ bezeichnet), welche, im Jahr 1900 geschaffen [wurde], allerdings erst in den letzten Jahren vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges zu einiger Wirksamkeit gelangte, und deren Tätigkeit vorrangig gegen England gerichtet war. Der Marinenachrichtendienst stand zuerst unter Leitung von Fregattenkapitän Arthur Tapken, den wenige Monate vor Kriegsausbruch Fregattenkapitän Walter Isendahl ablöste“. Die Nachrichtenabteilung der Kaiserlichen Marine war gegenüber der Sektion III b weitaus schwächer und finanziell noch schlechter dotiert. Vgl. ebd., S. 10. Vgl. auch Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 28 und Jürgen W. Schmidt, Britische Marinespionage 1910/11 und deren Auswirkungen auf die deutsch-britischen Beziehungen vor dem Ersten Weltkrieg, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 78f.

85 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 9. Vgl. ebd., S. 9: „Den Hunger nach benötigten politischen Informationen mußte man aber im Deutschen Kaiserreich aus den unterschiedlichsten Quellen stillen, da kein politischer Nachrichtendienst vorhanden war, dessen Informationen und Lagebewertungen in Verbindung mit denen des Auswärtigen Amtes ein der Realität angenähertes Bild der konkreten und wechselhaften außenpolitischen Lage Deutschlands ergab. Major Walter Nicolai war mit Recht erschüttert, als ihn in der Anfangsphase des Ersten Weltkrieges Reichskanzler Bethmann-Hollweg in einem persönlichen Gespräch um Informationen ersuchte, da er sonst angeblich nichts aus der weiten Welt erfuhr“. Vgl. hierzu auch ebd., S. 182, Anm. 15 und Nicolai, Geheime Mächte, S. 49 und S. 7: „[…] Deutschland verfügte nicht wie seine Gegner über einen von der Regierung einheitlich geleiteten politischen, wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienst […] es hatte fast ausschließlich nur einen militärisch geleiteten und militärisch ausgewerteten Nachrichtendienst“. Vgl. auch Schmidt, Britische Marinespionage 1910/11, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 78, Anm. 8.

86 Ebd., S. 7f. Vgl. auch Fußnote 22 dieser Arbeit.

87 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 196 und vgl. ebd., S. 116, Anm. 43: „Gempp vermutete, daß die Sektion 1889 entstand und, gemäß ihrer Benennung, als selbständige Sektion ursprünglich dem Oberquartiermeister III unterstand“. Vgl. auch Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 27, Anm. 1: „[…] Das Bestehen des Sektions-Chefs auf der Anwesenheit des Oberquartiermeisters I zeigt, dass III B ihm damals [im Jahr 1908, Anm. des Verfassers] unmittelbar unterstand. Vgl. auch Richelson, A Century of Spies, S. 6: „In 1889 […] the Intelligence Bureau was subordinated to the IIIrd Oberquartiermeister (O.Qu. III)“. Und Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 27: „Sektion IIIb – the name derived from the section within the Third (French) department of the General Staff […] – was established in 1889“. Sowie Foley, Easy Target or Invincible Enemy?, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 3: „Here, ist was subordinated to the Third Department and gained the appellation IIIb“.

88 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 8. Wie oben schon dargestellt war die Sektion III b in ihrem Gründungsjahr 1889/90 eine Drei-Mann-Organisation und erst über die Entwicklungsetappen der Jahre 1906/07 und 1912/13 stieg langsam die Anzahl der Nachrichtenoffiziere in den grenznahen Nachrichtenstationen, sowie die Anzahl der unmittelbar in der Sektion tätigen Offiziere.

89 Vgl. ebd., S. 8: „Der Chef des deutschen militärischen Nachrichtendienstes, Walter Nicolai, zog als Major, was der bescheidenen Dienststellung eines Bataillonskommandeurs entsprach, in den Ersten Weltkrieg“. Und erst im Krieg wurde die Sektion zur Abteilung aufgewertet und Nicolai zu Beginn des letzten Kriegsjahres 1918 zum Oberstleutnant befördert.

90 Ebd., S. 10 und S. 535. Vgl. auch Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 28 und Schmidt, Britische Marinespionage 1910/11, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 78f. Vgl. auch Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 184f.: „Demzufolge war der militärische Nachrichtendienst des deutschen Generalstabes gegen Frankreich und Rußland gerichtet, während die Aufklärung gegen England nicht nur nach Meinung des seit Anfang 1913 amtierenden Leiters der Sektion III b des Generalstabes, Walter Nicolai, alleinige Aufgabe der Marine war. Der militärische Nachrichtendienst III b klärte also gegen England nicht auf und die Aktivitäten des deutschen Marinenachrichtendienstes gegen England blieben überschaubar“. Vgl. auch Nicolai, Geheime Mächte, S. 34: „Tatsache ist, daß der deutsche Generalstab bei Kriegsausbruch nur über einen Nachrichtendienst gegen Rußland und Frankreich verfügte. Zeit und Mittel hatten nicht mehr ausgereicht, ihn auch in England zu schaffen. […] Es ist selbstverständlich, daß von einem Nachrichtendienst gegen Amerika oder neutrale Staaten erst recht nicht die Rede sein konnte. Es bedurfte schon äußerster Konzentration der Kräfte, um wenigstens eine zuverlässige Aufklärung gegen Frankreich und Rußland durchzuführen“. Erst im Sommer 1914 begann man in der Sektion III b auch mit dem Ausbau eines Nachrichtendienstes gegen England. Vgl. Frey, Oberst Walter Nicolai, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 162.

91 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 10 und S. 184f.

92 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 15 und S. 183. So musste der deutsche militärische Nachrichtendienst beispielsweise zu Observationen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Verhaftungen stets Polizeiorgane zuziehen. Es gab Forderungen seitens des Generalstabs den militärischen Nachrichtendienst mit einer eigenen Polizei auszustatten, sowie die Forderung zur Einrichtung einer „politischen Reichspolizei“ zum Zwecke der Spionageabwehr. Zu diesen Einrichtungen kam es aber nie. Vgl. dazu ebd., S. 183, Anm. 21, S. 15 und S. 531, Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 17, sowie Fußnote 25 dieser Arbeit.

93 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 183f. und S. 301ff. Die Hauptaufgabe des deutschen militärischen Nachrichtendienstes war jedoch die Aufklärung und Nachrichtengewinnung und die Spionageabwehr „stellte eigentlich […] nur ein notwendiges Übel dar“, da die föderal organisierten deutschen Polizeibehörden ebenfalls personell schwach ausgestattet und anfangs auf dem Gebiet der Spionageabwehr völlig unerfahren waren. Vgl. hierzu ebd., S. 183f. Vgl. auch Gempp, Bd. 1, S. 121: „Wenn auch […] die Fragen der Spionageabwehr einen breiten Raum einnehmen, so muß doch betont werden, dass die aktive Nachrichten-Gewinnung stets die vornehmste und dringendste Aufgabe der Sektion III b gewesen ist […]“.

94 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 180. Walter Nicolai schätze die organisatorische Trennung von Beschaffung und Auswertung als sehr wesentlich ein. Vgl. hierzu Nicolai, Geheime Mächte, S. 159: „Der deutsche militärische Nachrichtendienst verdankte seine Erfolge zum großen Teil der Tatsache, daß er nicht zu beweisen, sondern lediglich festzustellen hatte. An dem Ergebnis seiner Feststellungen war er völlig uninteressiert. Er brauchte nicht zu melden, was man hören wollte, sondern es konnte ihm gleichgültig sein, was er meldete“. Vgl. auch Pöhlmann, German Intelligence at War, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 28: „While IIIb was responsible for intelligence gathering and counter-intelligence, the First (Russia), the Third (France) and the Fourth (foreign fortresses) department of the General Staff carried out the intelligence assessments“. Vgl. auch Foley, Easy Target or Invincible Enemy?, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 3f: „One notable feature of the German military intelligence system is how information was analyzed. In peacetime, analysis of information was not the function of the Nachrichtendienst. This section was only responsible for collecting information. Analysis of the information obtained by the Nachrichtendienst was carried out within the various departments (Abteilungen) of the Great General Staff. Thus, the Third Abteilung was responsible for analyzing and disseminating intelligence about France […] and the First Abteilung for Russia. A separate department, the Fourth, was responsible for intelligence about foreign fortresses. The Nachrichtendienst would focus its collection of material on subjects requested by the departments responsible for analyzing the intelligence“.

95 Konrad Faber, Die Überführung eines vermeintlichen russischen Spions mittels Einsatzes eines „agent-provocateur“ im Jahr 1911, in: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, 2. Aufl., Ludwigsfelde 2010, S. 120, Anm. 1: „Die C.St. war eine zum 1.1.1907 geschaffene spezielle Polizeieinheit zur Spionageabwehr im Königreich Preußen und bestand aus ca. 17 sprachlich und kriminalistisch besonders befähigten Polizeibeamten“.

96 Diese Forderung machte der Chef des Generalstabs von Schlieffen in einer Denkschrift vom 5.12.1890. Zum Inhalt dieser Denkschrift siehe Gempp, Bd. 1, S. 41f. Vgl. auch Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 540: „Die föderalen Strukturen behinderten im Deutschen Kaiserreich zwar kaum die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Sektion III b des großen Generalstabes, hingegen beträchtlich die Tätigkeit der Spionageabwehr. Das Problem der vor allem vom Großen Generalstab seit 1890 immer wieder angestrebten ‚Reichspolizei‘ löste erst Heinrich Himmler im Dritten Reich“.

97 Ebd., S. 245. Für die politische Feldpolizei im möglichen Kriegsfall vgl. ebd., S. 245, Anm. 28: „Für den Kriegsfall hatte Schlieffen Ende 1891 eine ‚Geheime Feldpolizei‘ mit zwei Feldpolizeidirektoren ‚Ost‘ und ‚West‘ und insgesamt acht Kommissaren und 20 Schutzleuten gefordert. Im Mai 1892 ging Schlieffen aber auf Grund der zahlreichen Schwierigkeiten von der Idee einer GFP ab und wollte erst einmal die Erfolge des neugeordneten Nachrichtenwesens an der Grenze abwarten (aus dem Schreiben Schlieffens an den KM vom 7.5.1892 im Gempp-Bericht, S. 67f.)“. Vgl. auch Gempp, Bd. 1, S. 67.

98 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 8 und S. 245, sowie Brückner, Die Nachrichtenoffiziere (N.O.) der Sektion/Abteilung III B, in: Schmidt (Hrsg.), Geheimdienste, Militär und Politik in Deutschland, S. 17. Vgl. auch Altenhöner, Total War – Total Control?, in: Journal of Intelligence History, 5/2 (2005), S. 56f.: „In view of complex constitutional problems and the legislation regarding law enforcement in the German Reich – including the German federal states – the establishment of a national counter-espionage did not take place before war“.

99 Schmidt, Gegen Russland und Frankreich, S. 245. Vgl. auch ebd., S. 298: „Die planmäßige Organisation einer zentralen Spionageabwehr in Deutschland bildete sich […] erst ab 1907 heraus. Vorher erfolgten die Aktivitäten auf dem Gebiet der Spionageabwehr lokal und ungeregelt sowie […] auch ziemlich unorganisiert. Spionagebekämpfung war in Friedenszeiten die Aufgabe der Polizei und zwar zuallererst der für den betreffenden Tatort zuständigen Ortspolizeibehörde“. Vgl. auch ebd., S. 303: „So trug die Spionageabwehr in Deutschland [vor 1907, Anm. des Verfassers] mehr oder weniger sporadischen Charakter […]“.

Entnommen aus dem Buch: Geheim- und Nachrichtendienste des Deutschen Kaiserreichs vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Autor Johannes Ehrengruber.




Das Deutsche Reich existiert fort … auch im Jahr 2025

Gefunden unter: https://www.geschichte-abitur.de/quellenmaterial/quellen-teilung-brd-ddr/urteil-des-bundesverfassungsgerichts-ueber-den-grundlagenvertrag#google_vignette am 03.02.2025

Der im Dezember 1972 geschlossene Grundlagenvertrag verbesserte die Beziehungen zwischen der BRD und DDR und erklärte die Grenzen für unverletzlich. Da für die BRD eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR – aufgrund des Wiedervereinigungsgebots im Grundgesetz – ausgeschlossen blieb, sprach das Bundesverfassungsgericht am 31. Juli 1973 folgendes Urteil aus:

Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. […] Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert” . Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen – auch – die vier Mächte.

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat (im Sinne des Völkerrechts) identisch mit dem Staat “Deutsches Reich” – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. […] Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden. […]

Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik überlassen bleiben, zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. […] Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alles Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken – das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten – und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. […]

Die Deutsche Demokratische Republik ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solches Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge ihrer Entspannungspolitik, insbesondere das Abschließen des Vertrags als faktische Anerkennung, so kann sie nur als eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden.

Das Besondere dieses Vertrags ist, daß er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. […] Der Vertrag hat also einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem Inter-se-Beziehungen regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaats, fehlt. […]

Auszüge zitiert nach: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 36, Nr. 1 (31. Juli 1973), S. 15-24.




Alle Gemeindegründer der Patrioten legitimieren die Parteien und Institutionen der BRD

Bezüglich der Gemeindegründungspläne, wie es bisher in den Kreisen der BRD-Ablehner bzw. Reichsbürger und sogenannte Patrioten praktiziert wird, sei auf folgendes hingewiesen.
Wäre es tatsächlich möglich, über die Ahnenlinie vor der Zeit unserer leiblichen Eltern, als Staatsangehöriger zu einem Bundesstaat zu legitimieren, dann wäre dies auch für die Damen und Herren der BRDDDRdVD, DDR, BRD, Nazideutschland und Weimarer Republik legitim, gerecht und anwendbar.

Das bedeutet für uns alle im Deutschland des Versailler Diktates:
Alle BRD-Gemeinden sind legitim;
alle deren Erhebungen wie Grundsteuer sind legitim;
alle Einrichtungen der BRD sind legitim;
auch das Elsterprogramm „Steuerschenkungen“ legitim;
die DDR und BRD war legitim;
die Fortsetzung der Besatzung ist und bleibt legitim;
Nazideutschland war legitim;
die Weimarer Republik war legitim;
Das Versailler Diktat ist immer noch legitim;
die Revolution 1918 war legitim;
die Absetzung des Kaisers war legitim;
Ergebnis:
Wir bleiben weiterhin Vasallen der Neu- und Altfürsten sowie aller Parteien!
Jegliches Recht liegt weiterhin bei den Parteien!
Recht auf Recht nur durch Korruption möglich!
Recht auf Schadenersatz ist nicht möglich!
Recht auf Menschen und Völkerrecht nicht möglich!
Recht auf ein gesundes Leben nicht möglich!
Recht auf Eigentum nicht möglich!
Freiheit nur als Personal des Arbeitslagers möglich!
Friede nicht möglich!

Frage: Warum brauchen die Herren wie Dr. Haug, Dr. Maurer usw. keine Lösung und erfreuen sich des Buchverkaufs?

Antwort: Die Lösung ist schon da (siehe BRD)! Was zu tun ist, ist einfach erklärt: Man bringt die sogenannten Patrioten dazu, zu meinen, daß sie sich über die Ahnenlinie zurück bis 1913 oder noch weiter zurück zur Bundesstaatsangehörigkeit legitimieren können. Dadurch legitimieren diese Menschen wieder das seit 1919 bestehende System, den Hochverrat deutscher Parteien und den Nationalsozialismus in Form des Nationalzionismus (wer war wohl Marx).

Es gilt die Feindstaatenklausel und die fortlaufende Besatzung, solange Parteien uns belügen und betrügen.

Wie man echter Staatsangehöriger wird, findet ihr im RuStaG:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/
§ 3. Absatz 4 in Folge §§ 7. 14. 16.
§ 9.
§ 11.
§ 13.
§ 27.
§ 28. (ihr werdet im Ausländeramt der BRD geführt)

Die Vollverfassung des Deutschen Reiches
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verfassung-1871/

Der echte Bundessouverän ist gemäß Verfassung und Gesetz der Bundesrath

siehe Artikel 5 der Vollverfassung

Wer das nicht begreifen will, hatte nie ernsthaft vor, die Einheit und Freiheit Deutschlands in den Grenzen von 1914 zu erwirken. Es kann davon ausgegangen werden, daß dieser Personenkreis nicht zum Wohle des echten Deutschen Volkes und für die Einheit und Freiheit Deutschland als Ganzes handelt.
Motiv: „Ohne Geld spielt keine Musik“ oder „Eigennutz geht vor Gemeinnutz“ oder „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Preußen ist ein gleichberechtigtes Glied im „Ewigen Bund“ von 27 Bundesstaaten, seine ehemaligen Vorrechte unterstehen seit 1871 dem Deutschen Reich, denn Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 2 der Vollverfassung, der seinen obersten Bundessouverän über den Bundesrath präsentiert.

Welche übergeordneten Aufgaben das Deutsche Reich durch seine gesetzgebenden Organe zu verantworten und erfüllen hat,
finden wir in Artikel 4 der Vollverfassung

Zitatanfang (originale Schreibweise 1871):
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Zitatende.

Im Sinn der konkurrierenden Gesetzgebung gilt Artikel 2 ….daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Gemeinden fallen immer unter das Landrecht.
Vor der Zeit 1871, waren die Bodenrechte die Angelegenheit der Kirche, Fürsten und Adeligen.
Mangels fehlender Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten,
können Gemeinden mit folgender Gemeindeverfassung gegründet werden:

RGBl-1306062-Nr21-Gemeindeverfassung – Reichsgemeindeverfassung

mit folgender Ausführungsverordnung

RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Wer einen Bundesstaat handlungsfähig einrichten will, hat sich an folgendes Gesetz zu halten:

RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Wichtiger Hinweis: Betreffende Person besitzt den amtlichen Nachweis der Reichs- und Staatsangehörigkeit und auch die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 03. Februar 2025